Rz. 70

§ 137 Abs. 2 FamFG regelt, welche Familiensachen in den Verbund einbezogen werden können. Dies sind:

Versorgungsausgleichssachen,
Unterhalt der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder mit Ausnahme des vereinfachten Unterhaltsverfahrens,
die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht,
güterrechtliche Ansprüche,
Ehewohnung,
Haushaltssachen.
 

Rz. 71

Darüber hinaus muss die Entscheidung nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG für den Fall der Scheidung der Ehe zu treffen sein. Daraus ergibt sich, dass

nur nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche einbezogen werden können,
reine Auskunftsansprüche nicht im Verbund geltend gemacht werden können, sondern insoweit zumindest ein Stufenantrag erforderlich ist.
Auch in Bezug auf Ehewohnungs- und Haushaltssachen kommt eine Einbeziehung nur hinsichtlich der Regelungen für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung in Betracht, mithin der Regelungsbereich der §§ 1568a und 1568b BGB.
 

Rz. 72

Es besteht kein Zwang zum Verbundverfahren. Die Geltendmachung einer Scheidungsfolgesache außerhalb des Verbundverfahrens ist nicht mutwillig.[33] Es unterliegt der freien Wahl der Eheleute, ob sie aus taktischen Gründen die entsprechenden Ansprüche innerhalb des Verbundes oder isoliert in gesonderten Verfahren geltend machen, auch wenn im Verbundverfahren geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung in mehreren Verfahren. Auch der Abschluss eines Vergleiches im Scheidungsverbundverfahren über eine noch nicht anhängige Folgesache ist nicht mutwillig.[34]

[33] BGH FamRZ 2005, 786 m. Anm. Viefhues, FamRZ 2005, 881.
[34] Götsche, FamRZ 2009, 383 (385); OLG Rostock OLGR 2007, 83.

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