Rz. 2

Nach § 30 Abs. 1 und 2 WEG kann an einem Erbbaurecht durch Teilungsvertrag oder durch Teilungserklärung Wohnungserbbaurecht begründet werden. Für Wohnungserbbaurechte geltend sodann die Vorschriften über das Wohnungs- bzw. Teileigentum entsprechend (§ 30 Abs. 3 WEG). Fast alle Muster können daher mit wenigen redaktionellen Anpassungen (statt "Eigentümer", "Erbbauberechtigter" usw.) auf das Wohnungserbbaurecht umgestellt werden.[1] Daran ändert sich durch die WEG-Reform nichts. Bei einer Wohnungs- und Erbbaurechtsaufteilung kommt es zu einer wechselseitigen Überlagerung von Wohnungseigentumsrecht und Erbbaurecht, die sowohl sachen- wie auch schuldrechtlich im Einzelfall schwer überschaubar sein kann. Wohnungserbbaurechte werden demgemäß im Rechtsverkehr gegenüber "normalen" Wohnungseigentumsrechten mit einem gewissen Abschlag gehandelt; Kaufpreisfinanzierungen können schwierig sein. Empfehlenswert ist das Wohnungserbbaurecht daher nur bei zwingenden Gestaltungsnotwendigkeiten; insofern ermöglicht es allerdings durch die Kombination von wohnungseigentums- und erbbaurechtlichen Nutzungsregelungen weite Gestaltungsspielräume.[2]

[1] Vgl. auch Beck'sches Formularbuch/Kreuzer, WEG, S. 20 ff.
[2] Dazu eingehend Schneider, ZMR 2006, 660.

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