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Das Muster unter B lässt sich nur umsetzen, wenn sämtliche Wohnungserbbauberechtigten bereit und in der Lage sind, den ihrem Anteil entsprechenden Bruchteil am Stammgrundstück zu erwerben. Je größer die Gemeinschaft desto geringer sind die Erfolgsaussichten. Alternativ käme in Betracht, dass der teilrechtsfähige Verband der Wohnungserbbauberechtigten das gesamte Stammgrundstück erwirbt. Gibt es in der Anlage nur wenige zum Erwerb des Stammgrundstücks nicht Mitwirkungsbereite, ließe sich damit im praktischen Ergebnis wirtschaftlich weitgehend dieselbe Rechtsfolge wie im Musterfall B erreichen. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband auch Immobilien erwerben kann,[8] scheint dieser Weg zwar grundsätzlich möglich. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung dürfte allerdings kaum eine Maßnahme "ordnungsgemäßer Verwaltung" darstellen, da er – und sei es auch nur geringfügig – zu einer Verschiebung der sachenrechtlichen Beteiligungsverhältnisse führt.[9] Wegen der damit verbundenen Unsicherheiten sollte der Erwerb durch den Verband möglichst vermieden werden und stattdessen auf unproblematische Gestaltungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, separate Bruchteilsgemeinschaft).

[8] OLG Hamm ZWE 2010, 270; NZM 2009, 914; OLG Celle DNotZ 2008, 616; Langhein, in: FS Zimmermann (2010), S. 203 ff. m.w.N; BGH NJW 2016, 2177 und Naumann, notar 2017, 128.
[9] So im Ergebnis DNotI-Gutachten vom 7.2.2013, Abruf-Nr. 127640.

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