1. Form und Gestaltung

 

Rz. 7

Insbesondere Gemeinden haben früher oft Baugrundstücke nur im Wege der Erbbaurechtsbestellung vergeben, um sich langfristig Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung zu sichern. In Zeiten knapper Kassen wurde und wird nunmehr oft auch das Stammgrundstück an die Erbbauberechtigten veräußert. Wurden Wohnungserbbaurechte begründet, ist die Überführung in "normales" Wohnungseigentum relativ kompliziert. Eine direkte "Umwandlung" dürfte nicht möglich sein.[6] Somit bedarf es der Aufhebung der Wohnungserbbaurechte, des Erbbaurechtes und der anschließenden Neuaufteilung gem. § 4 WEG. Gem. §§ 30 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 WEG, § 311b Abs. 1 BGB ist daher die Beurkundungsform zu wahren. Genügend wäre auch die reine Erbbaurechtsaufhebung, weil damit auch das Wohnungserbbaurecht erlischt.[7] An der Form ändert sich wegen der nötigen Neuaufteilung insgesamt nichts.

[6] BayObLGZ 1999, 63.
[7] Spielbauer/Then, § 30 WEG Rn 10.

2. Änderungen der bisherigen Aufteilung

 

Rz. 8

Die nötigen Änderungen sind marginaler Art (vgl. oben Rdn 2). Enthält die Wohnungserbbauurkunde Sonderregelungen z.B. für die Zahlung des Erbbauzinses, sind diese obsolet und sollten formal aufgehoben werden.

3. Beurkundung

 

Rz. 9

Diesen Weg geht die Praxis. Streng genommen müsste die Schließung aller Erbbaugrundbücher und Neuaufteilung des Stammgrundbuchs erfolgen.

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