Rz. 86
Nach § 7 ZwVwV hat der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen für die zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche zu sorgen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt. Das aktive und passive Prozessführungsrecht geht hierbei auf den Zwangsverwalter über. Er hat zur Vermeidung der persönlichen Haftung solche Ansprüche notfalls zwangsweise und schnellstmöglich durchzusetzen.
Rz. 87
Der Verwalter ist also befugt, sämtliche Ansprüche prozessual zu verfolgen, welche sich auf die beschlagnahmten Gegenstände beziehen. Insbesondere fallen hierunter Forderungen und Gestaltungsrechte aus Miet- bzw. Pachtverträgen und das Einklagen von Entschädigungen für entgangene Nutzungen, ebenso die Geltendmachung von Vermieterpfandrechten und Versicherungsforderungen, darüber hinaus Erhebung einer Herausgabeklage gegen einen Dritten, der sich im Besitz des Grundstücks befindet. Ebenso kann er umgekehrt in Anspruch genommen werden, wobei sich aber der Anspruch nicht gegen ihn als Person, sondern gegen die Masse richtet.
Rz. 88
Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
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Existiert bereits zugunsten des Schuldners ein Titel, so hat der Zwangsverwalter das Recht, sich den titulierten Anspruch nach § 727 ZPO auf seinen Namen umschreiben zu lassen und sodann die Zwangsvollstreckung hieraus durchzuführen. |
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Lautet der Titel gegen den Schuldner, so kann der Gläubiger sich diesen gegen den Verwalter umschreiben lassen und in die Zwangsverwaltungsmasse dann vollstrecken, wenn die Forderung auf einem Rechtsverhältnis beruht, welches der Verwalter zu wahren hat, z.B. ein Urteil auf Vornahme einer Reparatur an der Mietsache. Ein lediglich gegen den Schuldner lautender Titel kann somit nicht zur Vollstreckung gegen die Masse verwendet werden. Im Umkehrschluss ergibt sich jedoch hieraus, dass eine Vollstreckung in dasjenige Vermögen zulässig ist, welches nicht von der Zwangsverwaltungsbeschlagnahme umfasst ist. |
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Ist lediglich eine Anhängigkeit der Klage gegeben, so werden verschiedene Ansichten bzgl. der Auswirkungen der Beschlagnahme hierüber vertreten:
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Das Verfahren wird in analoger Anwendbarkeit des § 240 ZPO wie beim Insolvenzverfahren unterbrochen. |
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Eine Unterbrechung erfolgt analog § 239 ZPO, also wie, wenn die Partei verstorben wäre. |
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Der Zwangsverwalter tritt nach § 263 ZPO in den Rechtsstreit ein. |
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Rz. 89
Die Prozessführungsbefugnis bleibt auch nach Verfahrensaufhebung wegen einer erfolgten Zwangsversteigerung bestehen, allerdings beschränkt auf Abwicklungshandlungen solcher Nutzungen, die während des Zwangsverwaltungsverfahrens entstanden sind.
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren allerdings wegen Antragsrücknahme aufgehoben, so kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr geltend machen. Insofern erlischt auch die sich aus § 152 Abs. 1 Hs. 2 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis für anhängige Prozesse, sofern das Versteigerungsgericht nicht eine Fortdauer im Zusammenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimmt. Denn durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner lediglich die Verfahrensbefugnis entzogen. Diese lebt in dem Moment wieder auf, in dem infolge der Antragsrücknahme das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird. Mithin steht dem Kläger nun wieder ein anderer Schuldner als der Zwangsverwalter gegenüber.