Rz. 134
§ 21 Abs. 1 ZwVwV stellt zunächst klar, dass mit der Vergütung nach den §§ 17 bis 20 ZwVwV die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten sind.
Rz. 135
Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört nach § 21 Abs. 1 S. 2 ZwVwV der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. In der Begründung der Regelung heißt es ergänzend, dass als allgemeine Geschäftskosten diejenigen Kosten anzusehen sind, die bei dem Verwalter ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren anfallen. Abgegolten sind damit die allgemeinen Betriebskosten des Verwalters. Dazu gehören neben den laufenden Gehältern der Angestellten etwa die Kosten für das Büro einschließlich der laufenden Nebenkosten wie Heizung und Strom, die Kosten der Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten, die Anschaffung von Software, ein etwaiges Gläubigerinformationssystem, die Anschaffung von Literatur und Zeitschriften, Telekommunikationskosten und die Kosten der Haftpflichtversicherung.
Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht dazu, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters. Allerdings muss ein Zwangsverwalter bei der Einrichtung seines Büros auch den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Deshalb gehören die Einarbeitung in die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, die Kosten für den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen, ggf. die Kosten für einen Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 37 ff. DS-GVO) und auch die Erarbeitung von Standardantworten, etwa für Fragen nach dem Serverstandort und möglichen Garantien bei einem Serverstandort in einem Drittland (Art. 15 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 DS-GVO), zu den allgemeinen Geschäftskosten.
Rz. 136
Besondere Kosten, die dem Zwangsverwalter im Einzelfall, z.B. durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 ZwVwV). Hierunter fallen auch Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 ZwVwV beanspruchen. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass ein Institutsverwalter ihm selbst obliegende Verwaltungsaufgaben ohne besonderen Grund auf eine Hilfsperson übertragen hat.
Rz. 137
Der Zwangsverwalter kann nach § 21 Abs. 2 ZwVwV frei bestimmen, ob er seine Kosten im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung geltend machen will. Hat er seine Wahl getroffen, ist ein Wechsel von der einen zur anderen Abrechnungsmethode jedenfalls für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeschlossen.
Rz. 138
An Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Zwangsverwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 % seiner Vergütung, höchstens jedoch 50,00 EUR für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern (§ 21 Abs. 2 S. 2 ZwVwV). Für den jeweiligen Abrechnungszeitraum muss sich der Zwangsverwalter demnach entscheiden, ob er die Pauschale geltend macht oder die tatsächlichen Auslagen abrechnet.
Mit der Vergütung sind schließlich auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Zwangsverwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 ZwVwV begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten (§ 21 Abs. 3 ZwVwV).
Rz. 139
Die Vergütung und die dem Zwangsverwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung oder die Schlussrechnung für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt (§ 152a ZVG, § 22 ZwVwV). Es besteht eine Festsetzungspflicht durch das Vollstreckungsgericht hinsichtlich der Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden. Er muss sich nicht an den Gläubiger halten. Gegen die Entscheidung des Gerichts steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) zu. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie vom Gericht zugelassen wurde.
Der Zwangsverwalter kann auf Antrag (Muster siehe Rdn 149), mit Einwilligung des Gerichtes, sowohl Vorschüsse auf die Vergütung bis zur Höhe der Regelvergütung als auch Vorschüsse auf die Auslagen bis zur Höhe des Pauschalbetrages des § 21 Abs. 2 ZwVwV vorab aus der Masse entnehmen. Die Entnahme von Vorschüssen ist dem Gericht und dem Gläubiger sodann unverzüglich anzuzeigen. Die Feststellung des endgültigen Anspruchs auf die Vergütung und die Auslagen bleibt sodann der Festsetzung nach § 22 S. 1 ZwVwV vorbehalten.