An das
Amtsgericht/Landgericht _________________________
Eilt! Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sowie
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO!
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagten –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wird namens und im Auftrag des Klägers beantragt:
1. |
die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars _________________________ aus _________________________ vom _________________________ (Urkundenrolle Nr. _________________________) für unzulässig zu erklären (alternativ: in Höhe eines Betrages von _________________________ EUR für unzulässig zu erklären); |
2. |
vorab im Beschlusswege: die Zwangsvollstreckung aus der unter Ziff. 1. genannten Urkunde nach § 769 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen (alternativ: gegen angemessene Sicherheitsleistung durch den Kläger einstweilen einzustellen); |
3. |
die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. |
Streitwert: _________________________ EUR.
Begründung:
I.
Durch notariellen Vertrag des Notars _________________________ aus _________________________ vom _________________________ (Urkundenrolle Nr. _________________________) erwarb der Kläger von dem Beklagten ein Grundstück in _________________________ nebst einem von dem Beklagten gemäß beigefügter Baubeschreibung zu errichtenden Einfamilienhaus zum Preis von _________________________ EUR (= Bauträgervertrag i.S.d. § 650u BGB). Je nach fertiggestelltem Bauabschnitt wurden dabei folgende Abschlagszahlungen (vgl. § 650v BGB i.V.m. Art. 244 EGBGB, § 1 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen) vereinbart: _________________________. Nach den vom Beklagten in solchen Verträgen regelmäßig verwendeten Klauseln unterwarf sich der Kläger wegen des Erwerbspreises und der Bauraten "der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen" (Vertragsklausel Nr. _________________________). Des Weiteren wurde der Notar gemäß Vertragsklausel Nr. _________________________ ermächtigt, "jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne besonderen Fälligkeitsnachweis zu erteilen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anliegende notarielle Urkunde Bezug genommen.
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Beweis: |
notarielle Urkunde vom _________________________ als Anlage K 1. |
Der Beklagte betreibt hinsichtlich eines unstreitig noch offenen (Rest-)Anspruchs i.H.v. _________________________ EUR, dies entspricht den Zahlungsraten _________________________, die Zwangsvollstreckung aus vorstehend genannter vollstreckbarer notarieller Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gegen den Kläger.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen.
Bei den vom Beklagten in dem vorliegenden Bauträgervertrag verwendeten Klauseln handelt es sich unzweifelhaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das lässt sich schon deren Erscheinungsbild entnehmen.
Die in dem Vertrag verwendeten Klauseln sind insgesamt unwirksam. Diesbezüglich wird vor allem folgende materiell-rechtliche Einwendung geltend gemacht:
Die Klauseln, wonach sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen unter Verzicht auf einen Fälligkeitsnachweis unterwirft, sind nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 12 MaBV insgesamt unwirksam. Das stellt einen Verstoß gegen § 307 BGB dar.
Diese auf § 134 BGB gestützte Einwendung kann zeitlich unbeschränkt durch den Kläger erhoben werden, weil eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO wegen § 797 Abs. 4 ZPO nicht eintreten kann.
Insgesamt liegt damit eine nach § 134 BGB unwirksame Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung vor. Die auf die notarielle Urkunde vom _________________________ gestützte Vollstreckung des Beklagten ist daher (analog) § 767 ZPO durch das Gericht für unzulässig zu erklären. Die prozessuale Gestaltungsklage (analog) § 767 ZPO ist als richtiger Rechtsbehelf anzusehen.
Des Weiteren ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die von dem Beklagten bzw. dessen Subunternehmern erbrachten Bauleistungen mangelhaft sind. Im Einzelnen: _________________________ (Auflistung der nach Ansicht des Klägers bestehenden Baumängel). Der Kläger macht hinsichtlich des unstreitig offenstehenden Anspruchs des Beklagten rein vorsorglich Zurückbehaltungsrechte wegen Mängelansprüchen geltend. Die Beseitigung der Mängel wird etwa Kosten i.H.v. _________________________ EUR verursachen. Hinsichtlich dieser Kosten steht dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wenigstens in Höhe des zweifachen Wertes (§ 320 BG...