Rz. 29
Funktionell zuständig für die Vollstreckung in körperliche Sachen ist nach § 808 Abs. 1 ZPO (§ 753 Abs. 1 ZPO) der Gerichtsvollzieher.
Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher, dem der Bezirk, in dem die Pfändung erfolgen soll, vom dienstaufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts zugewiesen worden ist (§ 154 GVG, §§ 10, 14 ff. GVO).
Rz. 30
Der Gerichtsvollzieher wird erst dann tätig, wenn ihm gegenüber ein Vollstreckungsauftrag erteilt worden ist (vgl. § 753 Abs. 1, 2 ZPO). Nach § 753 Abs. 3 ZPO ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV vom 16.12.2022, BGBl I, 2368) eingeführt worden; mit Wirkung vom 22.12.2022 ist dadurch die bisherige Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) aufgehoben worden und sämtliche Formulare sind nunmehr einheitlich in der ZVFV enthalten. Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ist seit dem 1.12.2023 (Übergangsregelung: § 6 ZVFV) nach § 1 Abs. 1 ZVFV das Formular der Anlage 1 eingeführt (dazu unten: Rdn 137; abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare). Formularzwang: Dieses Formular ist für Aufträge an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen verbindlich zu nutzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV; Zweck des Formularzwangs: Standardisierung des Vollstreckungsauftrags); nach § 2 Abs. 2 ZVFV ist Aufträgen an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen zwingend auch das nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 ZVFV eingeführte Formular der Anlage 6 (Aufstellung von Forderungen) beizufügen (dazu unten: Rdn 138; abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare; grds. Einreichungszwang auch für Anlage 6: vgl. BR-Drucks 561/22, 62; zur mehrfachen Nutzung der Anlage 6: vgl. § 2 Abs. 5 ZVFV). Zu zulässigen Abweichungen von den Formularen: vgl. § 3 ZVFV. Ausfüllhinweise zu den Formularen sind abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare. Gem. § 754 Abs. 1 ZPO setzt der Auftrag außerdem voraus, dass dem Gerichtsvollzieher eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben wird.
Rz. 31
Zu Beginn der Zwangsvollstreckung fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst zur (freiwilligen) Leistung auf, § 754 ZPO i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 1 GVGA. Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (vgl. §§ 802a, 802b Abs. 1 ZPO).
Rz. 32
Kommt der Schuldner dem nicht nach, erfolgt die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 ZPO) befindlichen beweglichen Sachen. Dieser unterliegen grundsätzlich alle beweglichen Sachen i.S.d. § 90 BGB. Wegen der Ausnahmen und Pfändungsverbote wird insbesondere auf § 865 Abs. 2 ZPO, §§ 1120 ff. BGB und §§ 811 ff. ZPO verwiesen.
Rz. 33
Die Rechtsfolgen der wirksamen Pfändung nach § 808 Abs. 1–3 ZPO sind die Verstrickung der Sache sowie das Entstehen eines Pfändungspfandrechts. Die Verstrickung lässt ein öffentlich-rechtliches Gewahrsamsverhältnis an der gepfändeten Sache entstehen. Durch das Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) werden dem Gläubiger nach § 804 Abs. 2 ZPO dieselben Rechte wie bei einem durch Vertrag erworbenen Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) eingeräumt. Er erhält dabei insbesondere das Recht, durch Verwertung der gepfändeten Sache Befriedigung in Höhe seiner titulierten Forderung zu erlangen.
Rz. 34
Die Verwertung der gepfändeten Sache(n) erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung gem. §§ 814 ff. ZPO. Im Anschluss daran wird der Erlös verteilt. Es versteht sich von selbst, dass bei dem Schuldner gepfändetes Geld nicht zu versteigern, sondern nach § 815 ZPO einfach bei dem Gläubiger abzuliefern ist.