Rz. 139

Für diesen Antrag sind gem. § 829 Abs. 4 ZPO in der ZVFV Formulare eingeführt worden (abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare; zeitliche Geltung der neuen Formulare: seit dem 1.12.2023 [Übergangsregelung: § 6 ZVFV]). Für (sämtliche) Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses (§ 829 ZPO) sowie eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB; §§ 829, 835 ZPO) ist nach § 1 Abs. 3 ZVFV in deren Anlage 4 ein Formular enthalten (dazu: Rdn 140). Anlage 5 enthält ein Formular "Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines PfÜB" (dazu: Rdn 141). Anlage 7 (keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche; dazu: Rdn 142) und Anlage 8 (gesetzliche Unterhaltsansprüche) enthalten außerdem Formulare für die Aufstellung von Forderungen. Formularzwang: Die Anlagen 4 und 5 sind verbindlich zu nutzen (§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO; § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZVFV); nach § 2 Abs. 4 ZVFV sind dem Formular der Anlage 4 zwingend auch die Formulare der Anlage 5 sowie Anlage 7 bzw. Anlage 8 beizufügen (zur mehrfachen Nutzung der Anlagen 7 bzw. 8: vgl. § 2 Abs. 5 ZVFV). Zu zulässigen Abweichungen von den Formularen: vgl. § 3 ZVFV.

Ausfüllhinweise zu den Formularen sind abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

Achtung: Die folgenden Formulare entsprechen dem Stand 1.9.2023 (Redaktionsschluss für dieses Buch). Derzeit liegt eine Änderungsverordnung zur ZVFV als Referentenentwurf des BMJ vor. Um Verbesserungsvorschläge aus der Praxis aufzugreifen, sollen danach in den Formularen zukünftig zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner geschaffen, bestimmte Eingabefelder vergrößert, die Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen verbessert und die Forderungsaufstellungen übersichtlicher gestaltet werden. Der aktuelle Stand der Formulare ist abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

 

Rz. 140

 

Rz. 141

 

Rz. 142

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