Rz. 21
Wird § 778 ZPO nicht beachtet, so hat der Erbe die Möglichkeit nach § 766 ZPO entweder die Vollstreckungserinnerung vorzubringen oder aber die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.
Im Rahmen einer Nichtbeachtung von § 778 Abs. 2 ZPO können nicht nur der Schuldner, sondern auch andere Nachlassgläubiger Vollstreckungserinnerung einlegen.
Wird unzulässigerweise eine Vollstreckungsklausel erteilt, so ist der Erbe berechtigt, zu dem nach § 732 ZPO Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel unten nach § 768 ZPO Klage gegen die Vollstreckungsklausel vorzubringen.
Zur Drittwiderspruchsklage sind neben dem vermeintlichen Erben auch der wahre Erbe und unter Umständen auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter befugt.[29]
Des Weiteren hat der Gläubiger die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO, wenn die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben oder in den Nachlass abgelehnt wird. Hat das Vollstreckungsgericht entschieden, so ist ggf. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO oder die Durchgriffserinnerung nach § 11 RPflG einzulegen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen