Rz. 117

Hinsichtlich der Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Bestimmungen und keine Besonderheiten.

Die Regelung zum Pfändungsschutz nach §§ 811 ff. ZPO finden jedoch keine Anwendung. Auch nicht im Falle der Herausgabevollstreckung nach Sicherungsübereignung einer unpfändbaren Sache.[121]

[121] OLG Stuttgart NJW 1971, 50; Gottwald, § 883 Rn 11.

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