Rz. 136
Wird dennoch in das Eigentum des Nießbrauchers gepfändet, so steht dem Nießbraucher die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Verfügung.
Entsteht die Forderung erst nach Nießbrauchbestellung, so ist eine Individualvollstreckung gegen den Nießbraucher ausgeschlossen.[143] Sofern allerdings der Gläubiger gegen den Nießbraucher wegen persönlicher Schulden nach § 1088 BGB selbst einen Leistungstitel erwirkt hat, kann er selbstverständlich auch in das Privatvermögen des Nießbrauchers die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wird die Zwangsvollstreckung ohne Duldungstitel nach § 737 ZPO durchgeführt, so hat der Nießbraucher die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Ferner kann er der Vollstreckung nach § 809 ZPO widersprechen, wenn er den Nießbrauchsgegenstand in seinem Gewahrsam hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen