An das
Amtsgericht/Landgericht _________________________
Antrag auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO)
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubigers –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner –
wird namens und im Auftrag des Gläubigers beantragt:
1. |
den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner im Urteil des Amtsgerichts/Landgerichts _________________________ vom _________________________, AZ: _________________________, auferlegte vertretbare Handlung, nämlich: die an der östlichen Kellerwand des Bauvorhabens, _________________________ (genaue Angabe der Straße und des Ortes), vorhandene Wasserundichtigkeit nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (alternativ: durch Anbringen einer bituminösen Abdichtung an der Maueraußenwand) zu beseitigen, auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO); |
2. |
zugleich den Schuldner zu verurteilen, auf die für die Vornahme der Handlung gemäß Ziff. 1. entstehenden Kosten einen Vorschuss i.H.v. _________________________ EUR an den Gläubiger zu zahlen. Das Recht der Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht, bleibt hiervon unberührt (§ 887 Abs. 2 ZPO); |
3. |
dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Streitwert: _________________________ EUR.
Begründung:
Der Gläubiger schloss am _________________________ mit dem Schuldner einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück _________________________ zu einem Werklohn von _________________________ EUR.
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Beweis: |
Kopie des Vertrages vom _________________________ als Anlage A 1. |
Nach Fertigstellung und Abnahme des Hauses zahlte der Gläubiger den vereinbarten Werklohn. Später stellte der Gläubiger Undichtigkeiten an der östlichen Kellerwand des Hauses fest (Lastfall: drückendes Wasser von außen). Da der Schuldner eine Beseitigung der Mängel verweigerte, führte der Gläubiger eine Mängelbeseitigungsklage vor dem Amtsgericht/Landgericht _________________________. Mit Urteil des Amtsgerichts/Landgerichts _________________________ vom _________________________ – Aktenzeichen: _________________________ – wurde der Schuldner verurteilt, die Undichtigkeit an der östlichen Kellerwand in dem vorbenannten Bauvorhaben entsprechend den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" zu beseitigen.
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Beweis: |
Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom _________________________ als Anlage A 2 / Beiziehung der Akten _________________________. |
Dieses Urteil wurde rechtskräftig, weil das LG/OLG _________________________ mit Urt. v. _________________________ die Berufung des Schuldners zurückwies und die Revision hiergegen nicht zuließ. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners blieb vor dem BGH erfolglos.
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Beweis: |
Kopie des Urteils des LG/OLG vom _________________________ als Anlage A 3, Kopie des Beschlusses des BGH vom _________________________ als Anlage A 4. |
Der Schuldner ist daher zur Mängelbeseitigung i.S.d. Urteils des Amtsgerichts/Landgerichts _________________________ vom _________________________ verpflichtet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils wurde dem Schuldner am _________________________ zugestellt. Der Gläubiger forderte den Schuldner sodann mit Schreiben vom _________________________ zur Vornahme der entsprechenden Beseitigungsarbeiten bis zum _________________________ auf. Hierauf reagierte der Schuldner mit Schreiben vom _________________________. Darin erklärte er, eine Vornahme der Mängelbeseitigung abzulehnen, weil er die in dem Urteil enthaltene Verpflichtung nicht anerkenne. Damit hat der Schuldner eine Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass nun das Verfahren nach § 887 ZPO zu beschreiten ist.
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Beweis: |
Schreiben des Gläubigers vom _________________________ als Anlage A 5, Schreiben des Schuldners vom _________________________ als Anlage A 6. |
(alternativ: Der Schuldner wurde mit Schreiben vom _________________________, vom _________________________ und vom _________________________ zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Auf diese Schreiben erfolgte keine Reaktion. Der Schuldner hatte insgesamt mehr als _________________________ Monate zur Mängelbeseitigung Zeit. Das stellt eine angemessene Frist dar. Daher ist nunmehr das Verfahren nach § 887 ZPO zu beschreiten.)
Bei den Mängelbeseitigungsarbeiten (Abdichten der östlichen Kellerwand) handelt es sich um vertretbare Handlungen nach § 887 Abs. 1 ZPO, weil diese durch jeden fachkundigen Dritten vorgenommen werden können.
Dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO ist daher stattzugeben und der Gläubiger durch Beschluss nach § 891 ZPO zu ermächtigen, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen.
Nach dem außergerichtlich eingeholten Kostenvoranschlag der Fa. _____...