Rz. 2

Begründung Regierungsentwurf:

Zitat

Zu § 88 BGB-neu (Kirchliche Stiftungen)

§ 88 BGB-neu stellt klar, dass die Vorschriften der Landesgesetze über die Zuständigkeit der Kirchen für kirchliche Stiftungen unberührt bleiben. Dasselbe gilt für Stiftungen, die nach Landesrecht den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

Zu Satz 1

Nach § 88 Satz 1 BGB-neu bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen unberührt. Die Vorschrift ist dem bisherigen § 80 Absatz 3 BGB nachgebildet. Es muss weiterhin dem Landesrecht vorbehalten bleiben, besondere Regelungen für kirchliche Stiftungen vorzusehen. Dies betrifft vor allem die Regelungen über die Mitwirkung der Kirchen bei der Errichtung kirchlicher Stiftungen, die Aufsicht über kirchliche Stiftungen und die Anfallberechtigung der Kirchen bei der Auflösung oder Aufhebung der kirchlichen Stiftungen. Die Vorschrift stellt klar, dass nicht nur die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin Bestand haben, sondern die Länder auch neue Regelungen zu kirchlichen Stiftungen treffen können.

Zu Satz 2

§ 88 Satz 1 BGB-neu gilt auch hinsichtlich der den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

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