Rz. 73

Der Wert des in der Ursprungsentscheidung in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts muss sich verändert haben. Die Gründe für die Wertänderung sind gleichgültig. Es kann sich um tatsächliche oder rechtliche Gründe handeln, etwa das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst unter Verlust der Beamtenversorgung,[36] die Veränderung der Dynamisierung des Anrechts,[37] der Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalls,[38] rechtliche Veränderungen in der Rentenversicherung[39] usw. Insofern entspricht die Rechtslage derjenigen nach § 10a VAHRG a.F.

 

Rz. 74

Gleichwohl hat sich die Rechtslage insofern nicht unerheblich geändert: § 51 Abs. 1 VersAusglG verlangt wegen des Verweises auf § 225 Abs. 2 FamFG eine Wertänderung nach dem Ende der Ehezeit.[40] Die Regelung gestattet deswegen nicht mehr die Abänderung einer Entscheidung, die schon ursprünglich falsch war, wenn nur dieser Fehler geltend gemacht wird.[41] Die bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung ist kein Abänderungsgrund mehr.[42]

 

Rz. 75

Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Fehler bei der Erstentscheidung vorliegt und die Abänderung verlangt werden kann, weil eine Wertveränderung nach dem Ehezeitende ebenfalls vorliegt.[43] In diesem Fall ist das Gericht nicht an den fehlerhaften Ausgangspunkt gebunden; denn nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das FamG die bisherige Entscheidung ab, indem es die die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Es findet also ein neuer Versorgungsausgleich nach neuem Recht statt, der durch die bisherige Entscheidung allein in der Weise limitiert ist, dass nur solche Anrechte einbezogen werden können, die auch in die abzuändernde Entscheidung einbezogen worden waren (siehe Rdn 124 ff.).

[36] BGH FamRZ 1989, 1058.
[37] Borth, Rn 1432.
[38] BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Hamm FamRZ 1990, 173.
[39] Vgl. Borth, Rn 1429.
[40] Palandt/Brudermüller, BGB, § 51 VersAusglG Rn 6.
[41] Ruland, Rn 1146.
[42] Palandt/Brudermüller, § 51 VersAusglG Rn 6.
[43] Borth, Rn 1434.

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