Rz. 18

Nicht erfasst werden von der Abänderungsmöglichkeit dagegen die ergänzenden Versorgungen der zweiten und dritten Säule, v.a. also die betrieblichen Altersversorgungen, die Lebensversicherungen und sonstigen Sicherungsinstrumente, die der privaten Absicherung im Alter dienen sollen. Diese Anrechte hat der Gesetzgeber bewusst von der Abänderung ausgeschlossen. Diese Differenzierung folgt der Empfehlung der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs".[9]

 

Rz. 19

Der Ausschluss dieser Anrechte ist systemgerecht, weil sie auf der Grundlage ihres Kapitalwerts zum Ehezeitende ausgeglichen werden.[10] Die Halbteilung ist deswegen allein zu diesem Stichtag zu wahren, ungeachtet der weiteren Entwicklung des in den Anrechten verkörperten Vorsorgevermögens. Entscheidend ist aber, dass bei der ergänzenden Vorsorge auch rechtstatsächlich kein Bedarf für nachträgliche Abänderungen besteht: Soweit die Anrechte kapitalgedeckt sind, beruht die Ermittlung des Ausgleichswerts auf der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG. Nachträgliche Änderungen des Ehezeitanteils, die auf den Ausgleichswert zurückwirken, sind hier nicht vorstellbar. Bei Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, die der zeitratierlichen Bewertungsmethode folgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 VersAusglG), können sich ebenfalls keine rückwirkenden Änderungen zum Vorteil der ausgleichspflichtigen Person ergeben, weil bei der Wertermittlung der Übertragungswert bzw. die unverfallbare Anwartschaft am Ehezeitende maßgeblich ist. Ändert sich das Zeit-Zeit-Verhältnis, wirkt sich das allenfalls zum Vorteil der ausgleichsberechtigten Person aus. Der Ausgleich dieses Mehrbetrags erfolgt dann über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (also den §§ 20 ff. VersAusglG), sofern dem nicht § 27 VersAusglG entgegensteht.[11]

 

Rz. 20

Nicht abänderungsfähig sind Entscheidungen insoweit, als es darum geht, ein im Ausgangsverfahren vergessenes Anrecht nachträglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.[12] Das ergibt sich schon aus der Voraussetzung, dass sich die bewertungsrelevanten Umstände nachträglich geändert haben müssen (Rdn 24 ff.). Das ist bei vergessenen Anrechten nicht der Fall. Hier ist die ursprüngliche Entscheidung falsch. Die Einbeziehung des vergessenen Anrechts in den Versorgungsausgleich kommt deswegen nur in Betracht, wenn das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen werden kann. § 225 FamFG ist zur Korrektur des ursprünglichen Fehlers das falsche Instrument.

 

Rz. 21

Ebenfalls nicht abänderungsfähig sind Entscheidungen insofern, als der Ausgleich bei der Scheidung nicht erschöpfend war, sondern Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten hat. Es gibt kein Wahlrecht zwischen einer Abänderung und der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs nach der Scheidung. In diesen Fällen geht der Ausgleich nach der Scheidung vor.

 

Rz. 22

Auch die Anpassung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach den §§ 32 ff. VersAusglG geht der Abänderung vor. Die §§ 33 ff. VersAusglG sind insoweit leges speciales. Eine Konkurrenz ist auch nur mit der Anpassung wegen Todes (§ 37 VersAusglG) denkbar. Ließe man hier zusätzlich die Abänderung zu, könnten alle Einschränkungen der Anpassung umgangen werden.[13]

[9] Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" Abschlussbericht, S. 98 ff.
[10] Krit. bis zur Annahme der Verfassungswidrigkeit aber ggü. der Begrenzung der Abänderungsmöglichkeit aber Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 225 Rn 32 ff., v.a. Rn 43 ff.
[11] Bedenklicher ist, dass der Gesetzgeber in den gleichen Fällen auch die Anpassung nach der Scheidung ausgeschlossen hat (§§ 33 ff. VersAusglG). Das ist allerdings mittlerweile vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 136, 152 = FamRZ 2014, 1259).
[13] Großzügiger Reißig, rv 2014, 134 ff.

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