Rz. 110

§ 51 Abs. 4 VersAusglG findet keine Anwendung, wenn der Teilausgleich nach einem der anderen Tatbestände des VAHRG oder des BGB als nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. erfolgt ist. Die Begrenzung der Ausnahmeregelung auf die Fälle des erweiterten Splittings war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. V.a. ein noch ausstehender schuldrechtlicher Teilausgleich im Zusammenhang mit einem Ausgleich im Wege des analogen Quasisplitting (Fälle des § 1 Abs. 3 VAHRG a.F.) sollte die Durchführung einer Abänderung nicht hindern.[51] Die analoge Anwendung in den Fällen des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. kommt deswegen nicht in Betracht.[52]

 

Rz. 111

Die Ausnahme von dem Abänderungsausschluss betrifft v.a. Anrechte bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, die im Wege des analogen Quasisplitting ausgeglichen wurden.[53] Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wurde in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 57 BeamtVG auf Grundlage des vor der Umrechnung ermittelten Werts (d.h. des angenommenen Zahlbetrags der Versorgung) gekürzt. Wird dieser Wert bei der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Dynamisierungsverlusts nicht erreicht, müsste die ausgleichspflichtige Person den Wertunterschied zusätzlich zu der bereits erfolgten Kürzung der eigenen Versorgung ausgleichen, wenn der schuldrechtliche ­Ausgleich stattfindet. Damit müsste sie in diesen Fällen aber letztlich mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils ausgleichen. Das widerspräche den Prinzipien (auch) des neuen Versorgungsausgleichsrechts. In diesen Fällen muss daher der öffentlich-rechtliche Ausgleich korrigiert werden können, um dieses Ergebnis zu vermeiden.

 

Rz. 112

 

Beispiel

Hätte es sich bei den "betrieblichen" Anrechten im Beispiel (siehe Rdn 99) z.B. um solche gegen eine Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes gehandelt, wäre der Ausgleich nicht nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. erfolgt, sondern im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG; denn dieser Ausgleich kam dann in Betracht, wenn eine Realteilung nicht möglich war und das Anrecht ggü. einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestand. In diesem Fall wäre das Anrecht (in dem Beispiel) auch vollständig ausgeglichen worden. Die Ausnahme des § 51 Abs. 4 VersAusglG greift deswegen nicht ein. Die Ausgangsentscheidung ist deswegen abänderbar.

 

Rz. 113

Ebenso wenig ist die Ausnahmeregelung anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Ausgleich nicht nur zu einem Teilausgleich geführt, sondern den Versorgungsausgleich erschöpfend geregelt hat. Das ist dann der Fall, wenn zwar i.R.d. erweiterten Splittings ausgeglichen wurde, aber bei diesem Ausgleich kein Rest mehr blieb, welcher noch schuldrechtlich auszugleichen wäre. In diesen Fällen kann der schuldrechtliche Ausgleich nicht mehr die Korrekturfunktion erfüllen, die ihm in den Fällen des § 51 Abs. 4 VersAusglG sonst zukommt. Deswegen muss die Ausgangsentscheidung korrigiert werden, um die Umwertungsunrichtigkeiten der Berechnung in der Ausgangsentscheidung zu beseitigen.

 

Rz. 114

 

Beispiel

Hätte es sich im Beispiel bei dem im Wege des erweiterten Splittings auszugleichenden Anrechts nur um ein solches bis zu einem Ausgleichswert von 46,90 EUR gehandelt, hätte also der Mann max. auszugleichende betriebliche Anrechte von 93,80 EUR gehabt, wäre die Abänderung nicht nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen.

 

Rz. 115

Zu beachten ist schließlich, dass § 51 Abs. 4 VersAusglG nur die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG betrifft. Sofern daneben ein Grund nach § 51 Abs. 1 VersAusglG vorliegt, kommt die Abänderung ohne Rücksicht auf einen etwaigen schuldrechtlichen Restausgleich zulässig.[54]

[51] BT-Drucks 16/11903, S. 117.
[52] A.A. HK-VersAusglR/Götsche, § 51 VersAusglR Rn 54.
[53] Zu denken ist i.Ü. an beamtenrechtliche Versorgungen oder den Fall der Höchstbetragsüberschreitung; vgl. BT-Drucks 16/11903, S. 117; Glockner/Hoenes/Weil, § 14 Rn 31.
[54] BGH FamRZ 2015, 1688; Wick, Rn 807; jurisPK-BGB/Breuers, § 51 VersAusglG Rn 30; Borth, FamRZ 2012, 601, 603; Götsche, ZFE 2010, 324, 332; Kemper, FuR 2010, 189, 194.

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