Rz. 27

Weitere Voraussetzung für die Abänderung ist, dass die sich aus den veränderten Umständen ergebende Wertänderung wesentlich sein muss. Dafür bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen definiert § 225 Abs. 3 FamFG eine Wertgrenze, und aus § 225 Abs. 4 FamFG folgt, dass jede Änderung wesentlich ist, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit bei einem der Ehegatten führt.

aa) Wesentlichkeit wegen Überschreitens bestimmter Wertgrenzen

 

Rz. 28

Die Wertänderung ist nach § 225 Abs. 3 FamFG wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Die Regelung orientiert sich an § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG a.F. und enthält wie dort eine relative und eine absolute Wesentlichkeitsgrenze.

 

Rz. 29

Zunächst muss die Änderung jedoch wie im früheren Recht grds. (Ausnahme: § 225 Abs. 4 FamFG) eine absolute Wesentlichkeitsgrenze übersteigen, um Bagatellverfahren zu vermeiden. Diese absolute Wertgrenze ist von 0,5 % auf 1 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV angehoben worden und entspricht damit der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 4 VersAusglG. Der Bezugszeitpunkt ist das Ende der Ehezeit, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Grenzen entsprechen den Geringfügigkeitsgrenzen nach § 18 Abs. 3 VersAusglG.

 

Rz. 30

Die Grenzen betragen im Einzelnen:

 

Übersicht über die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 FamFG

Jahr Bezugsgröße 1 % bei Rentenbetrag 120 % bei Kapitalwert
1990 3.290,00 DM 32,90 DM 3.948,00 DM
1991 3.360,00 DM 33,60 DM 4.032,00 DM
1992 3.500,00 DM 35,00 DM 4.200,00 DM
1993 3.710,00 DM 37,10 DM 4.452,00 DM
1994 3.920,00 DM 39,20 DM 4.704,00 DM
1995 4.060,00 DM 40,60 DM 4.872,00 DM
1996 4.130,00 DM 41,30 DM 4.956,00 DM
1997 4.270,00 DM 42,70 DM 5.124,00 DM
1998 4.340,00 DM 43,40 DM 5.208,00 DM
1999 4.410,00 DM 44,10 DM 5.292,00 DM
2000 4.480,00 DM 44,80 DM 5.376,00 DM
2001 4.480,00 DM 44,80 DM 5.376,00 DM
2002 2.345,00 EUR 23,45 EUR 2.814,00 EUR
2003 2.380,00 EUR 23,80 EUR 2.856,00 EUR
2004 2.415,00 EUR 24,15 EUR 2.898,00 EUR
2005 2.415,00 EUR 24,15 EUR 2.898,00 EUR
2006 2.450,00 EUR 24,50 EUR 2.940,00 EUR
2007 2.450,00 EUR 24,50 EUR 2.940,00 EUR
2008 2.485,00 EUR 24,85 EUR 2.982,00 EUR
2009 2.520,00 EUR 25,20 EUR 3.024,00 EUR
2010 2.555,00 EUR 25,55 EUR 3.066,00 EUR
2011 2.555,00 EUR 25,55 EUR 3.066,00 EUR
2012 2.625,00 EUR 26,25 EUR 3.150,00 EUR
2013 2.695,00 EUR 26,95 EUR 3.234,00 EUR
2014 2.765,00 EUR 27,65 EUR 3.318,00 EUR
2015 2.835,00 EUR 28,35 EUR 3.402,00 EUR
2016 2.905,00 EUR 29,05 EUR 3.486,00 EUR
 

Rz. 31

Für die Berechnung gilt das zu § 18 VersAusglG Gesagte entsprechend.

 

Rz. 32

 

Beispiel

Der bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Jahr 2009 ermittelte Ausgleichsanspruch in Bezug auf das einzige auszugleichende Anrecht belief sich auf 400 EUR. Bei einer Abänderung 2016 würde sich ein Ausgleichsbetrag von 460 EUR ergeben.[18] Die Abweichung erfüllt diese Stufe der Wesentlichkeitsprüfung, weil sie mit 60 EUR mehr als 1 % der zzt. des Ehezeitendes (2009!) maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die Bezugsgröße betrug im Jahr 2009 2.520 EUR, der maßgebende Schwellenbetrag lag also bei 25,20 EUR.

 

Rz. 33

Die relative Wesentlichkeitsgrenze ist dann überschritten, wenn die Änderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt. Die Grenze wird allerdings nicht mehr – wie im bisherigen System des Einmalausgleichs – auf den Ausgleichsbetrag nach Saldierung bezogen, sondern auf den Ausgleichswert des jeweiligen Anrechts. Dies folgt aus der Systematik der Teilung aller Anrechte. Die Wertgrenze wurde von bislang 10 % (bezogen auf den Ausgleichsbetrag nach Saldierung) auf 5 % (bezogen auf den jeweiligen Ausgleichswert) gesenkt, um den Zugang zur Abänderung nicht über Gebühr zu beschränken.

 

Rz. 34

 

Beispiel

Der bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Jahr 2009 ermittelte Ausgleichsanspruch in Bezug auf das einzige auszugleichende Anrecht belief sich auf 420 EUR. Bei einer Abänderung 2016 würde sich ein Ausgleichsbetrag von 480 EUR ergeben.[19] Die Abweichung erfüllt diese Stufe der Wesentlichkeitsprüfung, weil sie mit 60 EUR mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (21 EUR) beträgt.

[18] Wegen des kurzen Zeitabstandes zwischen der Ausgangsentscheidung und der Abänderung ist dieser Fall relativ unwahrscheinlich. Nach längerer Geltung des VersAusglG werden derartige Fälle häufiger vorkommen.
[19] Wegen des kurzen Zeitabstandes zwischen der Ausgangsentscheidung und der Abänderung ist dieser Fall relativ unwahrscheinlich. Nach längerer Geltung des VersAusglG werden derartige Fälle häufiger vorkommen.

bb) Erfüllung einer Wartezeit

 

Rz. 35

Die Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird (§ 225 Abs. 4 FamFG). In diesem Fall kommt es auf die Erfüllung der Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG nicht an. Die Regelung entspricht § 10a ...

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