Rz. 36

Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken (§ 225 Abs. 5 FamFG). Die Regelung entspricht dem bisherigen § 10a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG a.F. und wurde nur sprachlich an die heutige Terminologie angepasst. Ausgeschlossen ist die Abänderung deswegen, wenn weder der eine noch der andere Ehegatte noch ihre Hinterbliebenen daraus einen Nutzen ziehen, sondern sich die Änderung allein zugunsten des Versorgungsträgers auswirken würde. Allerdings braucht der Nutzen kein sofortiger zu sein; es reicht, dass sich die Änderung erst im weiteren Verlauf positiv für einen der Ehegatten auswirkt.[20] Umgekehrt schadet es nicht, dass eine Abänderung, die zugunsten eines der Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen wirkt, sich auch zugunsten eines Versorgungsträgers auswirkt.[21]

[20] Erman/Wellenhofer, BGB, § 10a VAHRG Rn 17.
[21] OLG Köln FamRZ 1990, 294.

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