Rz. 49

§ 226 Abs. 4 FamFG ordnet an, dass die Abänderung von dem ersten Tag des Monats an wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Diese Regelung entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG a.F. Er wurde nur zur besseren Verständlichkeit neu formuliert. Wie nach dem früher geltenden Recht wirkt also die Abänderungsentscheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Wirkungszeitpunkt entspricht damit zugleich den in § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 VersAusglG geregelten Wirkungszeitpunkten für die Anpassungsverfahren nach Rechtskraft. Unter Antragstellung ist hier nicht die Rechtshängigkeit, sondern der Eingang des Antrags bei Gericht zu verstehen.[26] Das entspricht der Auslegung von § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG a.F.

 

Rz. 50

Für den Leistungsbezug ist aber die in § 30 VersAusglG enthaltene Schutzregelung für Versorgungsträger zu beachten: Leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person weiter, so ist er für eine Übergangszeit ggü. der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Das gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Die Regelung gleicht in ihren Wirkungen § 407 BGB. Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VersAusglG). Daraus können sich erhebliche Gerechtigkeitsdefizite ergeben, wenn beide Eheleute bereits Rentner sind, weil dann zuviel gezahlte Beträge nur nach Bereicherungsregeln ausgeglichen werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge