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Sollen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich abgeändert werden, sind §§ 225 und 226 FamFG entsprechend anzuwenden. Entsprechendes galt gem. § 230 Abs. 1 FamFG (Nachfolgeregelung zu § 10a Abs. 9 VAHRG a.F.) auch schon nach der Ursprungsfassung des FamFG. Diese Regelung ist nun in § 227 FamFG n.F. aufgegangen.

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