Rz. 59

Abänderbar sind nicht nur die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG, sondern auch die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Das ergibt sich aus dem Verweis des § 227 FamFG auf § 48 Abs. 1 FamFG. Diese Norm gestattet die Abänderung oder Aufhebung aller Entscheidungen mit Dauerwirkung wegen nachträglich veränderter Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen. Dazu zählen auch die vorgenannten Entscheidungen über Rentenzahlungen.

 

Rz. 60

Von der Abänderungsmöglichkeit erfasst werden

Entscheidungen über die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG),
deren Abtretung (§ 21 VersAusglG) und
die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 und 26 VersAusglG).

Anordnungen des Familiengerichts, die das Ruhen der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587d BGB a.F.) und die Einzahlung von Beiträgen für die ausgleichsberechtigte Person durch die ausgleichspflichtige Person (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VAHRG a.F.) betreffen, gibt es im neuen Teilungssystem nicht mehr.

 

Rz. 61

Besondere Voraussetzungen hat die Abänderung der Entscheidung über den Ausgleich nach der Scheidung nicht. Es muss sich nur die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert haben. Für die Wesentlichkeit kann man sich an den in § 225 FamFG genannten Kriterien orientieren.

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