A wird in einem Prozess vor dem LG Mainz, den er gegen B führt und in dem er von B 100.000,00 EUR verlangt, von Rechtsanwalt R vertreten. B bietet einen Vergleich an, nachdem er 20.000,00 EUR zu zahlen hätte. R rät dem A, den Vergleich nicht abzuschließen. A ist damit unzufrieden und entzieht dem R das Mandat. Er geht selbst zum Verhandlungstermin und lässt dort den Vergleich mit B, der anwaltlich vertreten ist, protokollieren.
Der Vergleich ist prozessual nicht wirksam, da A nicht anwaltlich vertreten war. Er wirkt jedoch materiell-rechtlich, da diese Wirkung eine Postulationsfähigkeit nicht voraussetzt. Da der Prozess durch den Vergleich also nicht beendet worden ist, der Vergleich jedoch materiell-rechtlich zu einer Veränderung des ursprünglichen Anspruchs geführt hat, kann A nunmehr nur noch 20.000,00 EUR verlangen. Der Prozess müsste dann noch beendet werden, durch Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärung. Dies könnte der Kläger nicht ohne Anwalt machen, da er nicht postulationsfähig ist.