Rz. 50

Die Vollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Rechtshandlungen einschließlich der Erhebung der Widerklage, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Zwangsvollstreckung (§§ 81, 82 ZPO). Durch die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen wird der Mandant in derselben Weise verpflichtet als wenn er sie selbst – wirksam – vorgenommen hätte (§ 85 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für Geständnisse, die vor dem Gericht abgegeben werden, wenn der miterschienene Mandant sofort widerspricht oder den Vortrag seines Anwalts berichtigt (§ 85 S. 2 ZPO).

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