Rz. 34

Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.[52]

Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten Vorteil erhält, hat die vermächtnisweise Zuordnung des Teilungsverbotes die gleiche schuldrechtliche Wirkung wie das Teilungsverbot nach § 2044 BGB. Jedem Miterben steht das Recht zu, die Auseinandersetzung zu verweigern bzw. die Unterlassung zu verlangen. Es hindert aber insbesondere die Auseinandersetzung und Teilung nicht, wenn niemand die Einrede geltend macht.[53]

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei der vermächtnisweisen Zuwendung mit vertragsmäßiger Bindung (§ 2278 Abs. 2 BGB) bzw. in wechselbezüglicher Weise in einem gemeinschaftlichen Testament verfügt werden kann, § 2270 Abs. 3 BGB.[54]

 

Rz. 35

Muster 12.9: Teilungsverbot als Vermächtnis

 

Muster 12.9: Teilungsverbot als Vermächtnis

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur einvernehmlich betreiben können. Das Teilungsverbot bleibt entgegen §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB auch nach dem Tod eines der Miterben bestehen. Es endet aber mit Wiederverheiratung der überlebenden Ehefrau.

[52] Palandt/Weidlich, § 2044 Rn 3.
[53] MüKo/Ann, § 2044 Rn 13.
[54] MüKo/Ann, § 2044 Rn 3.

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