I. Allgemeines
Rz. 30
Oftmals ist es der Wunsch des Erblassers, das Vermögen oder Teile davon als Einheit zu erhalten. Das Gesetz will dem durch die Möglichkeit der Anordnung eines Teilungsverbotes entgegenkommen (§ 2044 BGB). Durch diese Einflussmöglichkeit des Erblassers kann insbesondere die Erhaltung von Familiengut, zumindest für eine bestimmte Zeitdauer (§ 2044 Abs. 2 BGB), gewährleistet werden.
Rz. 31
Unter einem Teilungsverbot versteht man den Ausschluss des Anspruchs eines Miterben oder einzelner Miterben gegenüber den übrigen auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2042 Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei die jeweils unterschiedliche Zielsetzung des Teilungsverbots durch den Erblasser selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, die Formulierung des Teilungsverbots unter Benennung von dessen Rechtsnatur in der Verfügung von Todes wegen exakt niederzulegen. Denn häufig geht es dem Erblasser darum, die Teilung insgesamt zu untersagen, was durch die Anordnung nach § 2044 BGB alleine selten erreicht wird, da die Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen können. Es genügt also in der Regel nicht der in letztwilligen Verfügungen oftmals zu findende lapidare Satz "die Auseinandersetzung des Nachlasses ist auf die Dauer von … ausgeschlossen".
II. Die Rechtsnatur des Teilungsverbotes
Rz. 32
Die Rechtsnatur des Teilungsverbotes kann unterschiedlich sein; und dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Reichweite. In Betracht kommt die bloße Anordnung nach § 2044 BGB (negative Teilungsanordnung). Darüber hinaus kann das Teilungsverbot aber auch als Auflage oder gar als Vermächtnis angeordnet werden.
1. Teilungsverbot als "negative" Teilungsanordnung
Rz. 33
Beim bloßen Teilungsverbot nach § 2044 BGB handelt es sich der Rechtsnatur nach um eine Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 BGB, aber mit negativem Inhalt. Das Teilungsverbot nach § 2044 BGB führt dazu, dass nur der Anspruch des einzelnen Miterben gegenüber den anderen Miterben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen ist. Die Erben können sich in einem solchen Fall, wie oben erwähnt, einvernehmlich über das Verbot hinwegsetzen, da das Teilungsverbot nur einen schuldrechtlichen Anspruch eines einzelnen Miterben darstellt und eine einvernehmliche Einigung grundsätzlich nicht gegen den Willen des Erblassers verstößt. In dieser Form hängt das Teilungsverbot also vom "Erbenwillen" ab und erfüllt häufig nicht das vom Erblasser gewünschte Ziel.
2. Teilungsverbot als Vermächtnis
Rz. 34
Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.
Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten Vorteil erhält, hat die vermächtnisweise Zuordnung des Teilungsverbotes die gleiche schuldrechtliche Wirkung wie das Teilungsverbot nach § 2044 BGB. Jedem Miterben steht das Recht zu, die Auseinandersetzung zu verweigern bzw. die Unterlassung zu verlangen. Es hindert aber insbesondere die Auseinandersetzung und Teilung nicht, wenn niemand die Einrede geltend macht.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei der vermächtnisweisen Zuwendung mit vertragsmäßiger Bindung (§ 2278 Abs. 2 BGB) bzw. in wechselbezüglicher Weise in einem gemeinschaftlichen Testament verfügt werden kann, § 2270 Abs. 3 BGB.
Rz. 35
Muster 12.9: Teilungsverbot als Vermächtnis
Muster 12.9: Teilungsverbot als Vermächtnis
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.
Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur einvernehmlich betreiben können. Das Teilungsverbot bleibt entgegen §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB auch nach dem Tod eines der Miterben bestehen. Es endet aber mit Wiederverheiratung der überlebenden Ehefrau.
3. Teilungsverbot als Auflage
Rz. 36
Da...