1. Das Hausratsvermächtnis
Rz. 19
Als typisches Vorausvermächtnis kommt z.B. ein so genanntes "Hausratsvermächtnis" in Betracht. Dieses sollte zugunsten des Erben, in der Regel der überlebende Ehegatte, diejenigen Gegenstände umfassen, die dieser zum täglichen Leben benötigt und die für den täglichen Gebrauch (beider Ehegatten) angeschafft wurden.
Im Einzelnen sollte das "Hausratsvermächtnis" mindestens dem gesetzlichen Voraus nach § 1932 BGB entsprechen. Bei § 1932 BGB handelt es sich um ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das nur im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommt. Errichtet der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, dann muss er den "Ehegattenvoraus" durch Vorausvermächtnis ausdrücklich anordnen.
Bei der Anordnung des "Hausratsvermächtnisses" sollte aber über den Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des § 1932 BGB hinaus auch die persönlichen Gegenstände des Erblassers, der Pkw, eventuell eine Kunstsammlung, Musikinstrumente, nicht aber das Grundstückszubehör, dem überlebenden Ehepartner zugeordnet werden, damit dieser zumindest die äußerlichen Umstände nach dem Tod des Erblassers fortführen kann.
Rz. 20
Muster 12.5: Hausratsvermächtnis
Muster 12.5: Hausratsvermächtnis
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein. Fällt einer meiner Abkömmlinge vor oder nach dem Erbfall weg, dann bestimme ich seine Abkömmlinge zu Ersatzerben, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten. Schlägt einer der Abkömmlinge seinen Erbteil aus und macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.
Meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________, erhält im Wege des Vorausvermächtnisses den gesamten Hausrat und das gesamte Inventar der von uns gemeinsam bewohnten Wohnung in _________________________, _________________________ Str. _________________________, einschließlich sämtlicher persönlicher Gegenstände, Kunstgegenstände einschließlich der meinen Hobbys dienenden Gegenstände und meinen Pkw. Nicht hierzu zählt das Grundstückszubehör i.S.v. §§ 97 ff. BGB. Sollte meine Ehefrau vor oder nach dem Erbfall wegfallen, dann entfällt das Vermächtnis entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregelung ersatzlos.
2. Das Vorausvermächtnis an den Vorerben
Rz. 21
Ein weiterer Anwendungsfall des Vorausvermächtnisses ist das an den Vorerben, sofern dieser bezüglich bestimmter Nachlassgegenstände vollständig von den Beschränkungen der Nacherbfolge befreit werden soll. Ein Vorausvermächtnis an den Vorerben fällt dem Nacherben auch nicht mehr an. Die Vorschrift des § 2110 Abs. 2 BGB bestimmt insoweit ausdrücklich, dass sich das Recht des Nacherben im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewandtes Vorausvermächtnis erstreckt.
Im Alleinerbfall fällt der Vermächtnisgegenstand mit dem Erbfall automatisch in das freie Vermögen des Vorerben, so dass hier ausnahmsweise eine dingliche Wirkung des Vermächtnisses eintritt.
Auch kann das Vorausvermächtnis zu einer ansonsten nicht möglichen gegenständlichen Nacherbfolge führen. Dies kann bspw. dadurch erreicht werden, dass der Erblasser eine bestimmte Person zum Vorerben beruft und ihr alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen Nachlassgegenstandes, für den die Vor- und Nacherbfolge gedacht ist, als Vorausvermächtnis zuwendet (mittelbare Befreiung durch Aussonderung).
Für den Berater gilt es zu beachten, dass es sich bei § 2110 Abs. 2 BGB nur um eine Auslegungsregel handelt, so dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung klarstellen sollte, dass sich die Rechte des Nacherben nicht auch auf das dem Vorerben zugewandte Vorausvermächtnis erstrecken. Andernfalls könnte sich die Frage stellen, ob der Erblasser möglicherweise einen Nachvermächtnisnehmer benennen wollte.
Rz. 22
Muster 12.6: Vorausvermächtnis an den Vorerben
Muster 12.6: Vorausvermächtnis an den Vorerben
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens ein. Meine Ehefrau ist jedoch nur Vorerbin. Sie ist von den gesetzlichen Beschränku...