Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 127
Möchte der Arbeitgeber die Verringerung ablehnen, so hat er dies dem Arbeitnehmer gegenüber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen, § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG. Die Ablehnung des Arbeitgebers, dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers zuzustimmen, ist eine empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung. Ob der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Will der Arbeitgeber den Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 S. 2 und S. 3 TzBfG verhindern, erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz, dass er den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hinreichend deutlich ablehnt. Denn der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob der Arbeitsvertrag seinem Angebot entsprechend geändert wurde.
1. Formalien der Ablehnung
Rz. 128
Die Ablehnung des Verringerungsverlangens des Arbeitnehmers erfolgt gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG in Textform. Gesetzlich verlangt wird eine "Mitteilung". Hieraus ist zu schließen, dass die Mitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist dem Arbeitnehmer zugehen muss.
Rz. 129
Hinweis
Da an den nicht rechtzeitigen Zugang der Eintritt der Fiktionswirkung geknüpft ist, kann nur empfohlen werden, sorgfältig auf den tatsächlichen Zugang zu achten und diesen zu dokumentieren.
Nicht empfohlen werden kann die Zusendung per Einschreiben/Rückschein. Wenn die Sendung vom Empfänger nicht entgegengenommen wird, droht eine Niederlegung bei der Post. Der Zugang der Ablehnung erfolgt dann nämlich erst mit Zugang des Briefes an sich, nicht bereits mit Erhalt des Benachrichtigungszettels. Die Ablehnung ist dann dem Arbeitnehmer nicht zugegangen und auch eine Zugangsfiktion aufgrund Zugangsvereitelung hilft dem Arbeitgeber dann nicht, wenn die Monatsfrist in der Zwischenzeit unterschritten worden ist.
Stattdessen kann die Ablehnung persönlich übergeben werden, unter Zeugen eingetütet und unter Zeugen in den Wohnungsbriefkasten eingeworfen werden oder unter Zeugen eingetütet und dann per Einwurfeinschreiben übersandt werden. Das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Arbeitgeber.
Rz. 130
Für die Ablehnung gilt kein Begründungszwang. Insoweit reicht ein "reines Nein" aus. Gleichwohl ist es dem Arbeitgeber unbenommen, seine Ablehnung mündlich oder auch schriftlich zu begründen.
Rz. 131
Nimmt der Arbeitgeber eine Begründung vor, so ist er mit anderen Gründen als den angegebenen im nachfolgenden Prozess nicht präkludiert.
2. Frühester und spätester Zeitpunkt, Frist der Ablehnung
Rz. 132
Besonders zu beachten ist, dass die Ablehnung frühestens dann erfolgen darf, wenn nicht mehr mit dem Arbeitnehmer über die Verringerung verhandelt werden soll. Denn nach der Rechtsprechung sind so genannte Vorratsablehnungen unwirksam. Erklärt der Arbeitgeber also eine Ablehnung des Teilzeitverlangens, gleichwohl er noch mit dem Arbeitnehmer in Verhandlungen steht, z.B. diesem intern Teilzeitstellen anbietet, so ist die Ablehnung unwirksam.
Die Ablehnung muss den Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit erreichen. Die Monatsfrist berechnet sich als rücklaufende Frist entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. Rdn 27 ff.). § 193 BGB findet keine (auch nicht analoge) Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann die Ablehnung zur Vermeidung der Fiktionswirkung spätestens einen Monat vor Beginn der Veränderung mitgeteilt haben muss, wenn der letzte mögliche Tag auf einen Sonntag fällt. Dies gilt es gerade im Hinblick auf die Frage, wann an einem Tag, an dem regelmäßig keine Post ausgetragen wird, ein in den Briefkasten eingeworfener Brief zugeht, zu beachten.
3. Ablehnung durch einen Bevollmächtigten
Rz. 133
Möchte der Arbeitgeber die Ablehnung nicht selbst erklären, sondern durch einen Beauftragten erklären lassen, z.B. durch einen Rechtsanwalt, so empfiehlt es sich, zur Vermeidung der Folgen des § 174 BGB, eine Vollmacht im Original beizufügen.
4. Notwendiger Inhalt der Ablehnung
Rz. 134
Der notwendige Inhalt der Ablehnung bestimmt sich nach § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG. Er muss sich zunächst auf die Ablehnung der Verringerung erstrecken. Darüber hinaus muss jedoch – so vom Arbeitnehmer geltend gemacht – die gewünschte Arbeitszeitverteilung abgelehnt werden. Eine Begründung muss die Ablehnung nicht enthalten. Ergibt die Auslegung des Verlangens, dass Verringerung und Neuverteilung eine Einheit bilden, so können beide nur...