Norbert Schneider, Lotte Thiel
I. Erstinstanzliche Verfahren
1. Überblick
Rz. 7
In erstinstanzlichen Arrestverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Arrestverfahren vor dem Beschwerdegericht als Gericht der Hauptsache (§ 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 943 ZPO) stattfindet (Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV).
2. Verfahrensgebühr
Rz. 8
Der Anwalt erhält auch im Arrestverfahren zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Hier gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.
Beispiel 1: Arrestverfahren
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 100.000,00 EUR fest. Die Ehefrau verfolgt die Sache nicht weiter.
Für den Anwalt der Ehefrau fällt eine volle 1,3-Verfahrensgebühr an, da sie den Antrag eingereicht hat. Ob dem Antrag stattgegeben oder dieser zurückgewiesen wird, ist für den Anwalt auf Antragstellerseite unerheblich.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.953,90 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.973,90 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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375,04 EUR |
Gesamt |
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2.348,94 EUR |
Rz. 9
Erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig, also bevor der Antrag eingereicht, ein Sachantrag gestellt oder ein Termin wahrgenommen worden ist, entsteht nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.
Beispiel 2: Vorzeitige Erledigung Antragsteller
Der Anwalt erhält von der Ehefrau den Auftrag, den Erlass eines Arrestbeschlusses wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR zu beantragen. Hierzu kommt es nicht mehr, weil der Ehemann eine Sicherheit stellt.
Der Anwalt der Ehefrau erhält in diesem Fall nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt hat. Auszugehen ist auch hier von einem Wert in Höhe von 100.000,00 EUR (ein Drittel der Hauptsache, siehe Rdn 6).
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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1.202,40 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.222,40 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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232,26 EUR |
Gesamt |
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1.454,66 EUR |
Rz. 10
Die (0,8-)Verfahrensgebühr entsteht für den Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite dann, wenn er die Antragsschrift entgegennimmt und nichts Weiteres mehr unternimmt.
Beispiel 3: Vorzeitige Erledigung, Antragsgegner
Gegen den Ehemann ist ein Arrestbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen (Wert: 100.000,00 EUR). Der Anwalt rät dem Ehemann, nichts Weiteres zu veranlassen, sondern den Arrestbeschluss zu akzeptieren.
Der Anwalt des Antragsgegners erhält in diesem Fall ebenfalls nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da sich die Angelegenheit für ihn vorzeitig erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält und bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 2.
Rz. 11
Werden nicht anhängige Gegenstände miteinbezogen, so erhöht sich auch hier der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Es entsteht dann aus dem Mehrwert eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV, jeweils unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG. Diese Fälle kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Beteiligten im Arrestverfahren auch über die Hauptsache verhandeln oder sich sogar über die Hauptsache einigen. Siehe dazu die Beispiele 13 und 14.
3. Terminsgebühr
Rz. 12
Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie im zugehörigen Hauptsacheverfahren (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).
Beispiel 4: Arrestverfahren mit mündlicher Verhandlung
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an dem die Anwälte teilnehmen. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den Anwalt des Antragsgegners entstehen jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.953,90 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.803,60 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.777,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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717,73 EUR |
Gesamt |
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4.495,23 EUR |
Rz. 13
Da das Verfahren über den Widerspruch nach § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 924 ZPO mit zur Angelegenheit zählt, ist ebenso abzurechnen, wenn erst auf den Widerspruch hin verhandelt wird.
Beispiel 5: Arrestverfahren mit mündlicher Verhandlung nach Widerspruch
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Das Gericht erlässt den beantragten Arrestb...