Rz. 9

Gehört zum Nachlass die Beteiligung an einer sowohl "führungslosen" als auch insolventen GmbH oder an einer sowohl führungslosen als auch insolventen sonstigen juristischen Person oder Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1, 3 InsO, so wird man den Nachlassverwalter als berechtigt, aber nicht verpflichtet ansehen dürfen, anstelle des Erben den in § 15 Abs. 1 S. 2 InsO vorgesehenen Insolvenzantrag zu stellen.[16]

[16] Marotzke, ErbR 2010, 115, 119 f. (Gleiches gilt für den Nachlasspfleger); zur erloschenen Personengesellschaft vgl. Marotzke, ZInsO 2009, 590 ff.

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