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Ein weiterer Genehmigungstatbestand im Rahmen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann grundsätzlich in der Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegen. Auch bei einem unentgeltlichen Erwerb kann unter Umständen § 1822 Nr. 10 BGB einschlägig sein, wenn eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme des Minderjährigen für Verbindlichkeiten des Vorgängers oder der Mitgesellschafter nach §§ 16 Abs. 3, 24, 31 Abs. 3 GmbHG besteht.[82] Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stammeinlage noch nicht voll eingezahlt ist.[83] Bei der Übertragung von Kommanditanteilen ist § 1822 Nr. 10 BGB einschlägig, wenn die Kommanditeinlage noch nicht voll eingezahlt ist.

[82] BGH, Urt. v. 20.2.1989 – II ZR 148/88, NJW 1926, 1927; Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 15 Rn 5; Staudinger/Veit, § 1822 Rn 182 ff.
[83] Kölmel, RNotZ 2010, 1, 23; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1822 Rn 65.

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