Rz. 29
Für die Umsetzung der Maßnahmen im Außenverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze, bei denen zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften unterschieden wird.
a) Abstimmungen
Rz. 30
Die Stimmabgabe wird in § 1851 BGB nicht erwähnt, weshalb sie auch nicht genehmigungsbedürftig ist.
b) Umsetzung
Rz. 31
Für die Umsetzung der Beschlüsse der Erbengemeinschaft können dagegen Genehmigungen notwendig sein. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Geschäft für einen Betreuer grundsätzlich genehmigungsbedürftig wäre (§§ 1848 ff. BGB). Nur bei einer grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit kommt es auf die Besonderheiten der Erbengemeinschaft an.
Rz. 32
Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gewährt eine Mehrheitsentscheidung den handelnden Erben eine Vollmacht, soweit es sich um eine Verwaltungsmaßnahme und nicht um eine Verfügung handelt. Wurde der betreute Miterbe überstimmt und/oder kam es auf seine Stimme nicht an, sollte eine Genehmigung für die Umsetzung ebenfalls nicht notwendig sein.
Rz. 33
Bei Maßnahmen der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung kommt eine Vertretung der Miterben nicht in Betracht. Es kommt dann auf die Stimme des betreuten Miterben und ggf. auch auf eine Genehmigung an.
Verfügungen über Nachlassgegenstände müssen gem. § 2040 BGB gemeinschaftlich vorgenommen werden. Eine Genehmigung ist dann notwendig.
Rz. 34
Wurde der betreute Miterbe von einer Mehrheit zur Vornahme einer Verfügung überstimmt, muss gegen ihn geklagt werden, wenn nicht von einer Vollmacht durch einen Mehrheitsbeschluss ausgegangen wird. Das Urteil ersetzt seine Willenserklärung gem. § 894 Abs. 1 ZPO. Die Genehmigung muss dann für die Außenwirkung beim Betreuungsgericht nicht mehr eingeholt werden. Schließlich könnte das Betreuungsgericht nicht eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts aufheben. Dies soll auch für Versäumnis- und Anerkenntnisurteile gelten.
Selbstverständlich darf der Betreuer den Betreuten aber nicht mutwillig verurteilen lassen. Gegenüber dem Betreuten wäre das Urteil zwar wirksam. Aber auch Prozesshandlungen des Betreuers können genehmigungspflichtig sein. Der Betreute hat ohne eine solche Genehmigung wegen pflichtwidrigem Handeln Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer.
Entsprechend kann gegen einen Betreuten eine Klage erhoben werden, wenn der Betreuer die Forderung erfüllen möchte, das Betreuungsgericht eine Genehmigung aber versagt.
Rz. 35
Die Möglichkeit von Notverwaltungsmaßnahmen gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB soll "die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten." Bei einer genehmigungspflichtigen Maßnahme ist die Genehmigung weiter notwendig. Es wird aber nur selten vorkommen, dass die Miterben nicht informiert werden können, also die Notverwaltung insoweit zulässig, aber eine betreuungsgerichtliche Genehmigung vorab möglich ist. Im Ergebnis handelt der Betreuer zuerst und muss die Genehmigung danach unverzüglich beantragen, § 1856 BGB.