Rz. 38
Die Vertretung des Betreuten durch einen Miterben als Betreuer ist meist nach §§ 1824, 181 BGB ausgeschlossen. Erfolgt die Auseinandersetzung "genau nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" (vgl. § 8 Rdn 7–12) soll lediglich eine gesetzliche Pflicht (zur Auseinandersetzung) erfüllt werden, so dass §§ 1824, 181 BGB nicht anwendbar sein sollen. Dies kann im Ergebnis wohl nur bei sehr klaren, nur noch aus Geldvermögen bestehenden Nachlässen angenommen werden, und auch nicht bei der Veräußerung einer Immobilie mit direkter Aufteilung des Erlöses an die Miterben nach den Quoten, da gesetzliche Vorgabe der Weg der Teilungsversteigerung wäre, worauf Ott zutreffend hinweist. Dass §§ 1824, 181 BGB nicht greifen, ist auch bei einer genauen Umsetzung einer Teilungsanordnung des Erblassers denkbar.
Das OLG München entschied, dass ein Miterbe nicht auch als Betreuer eines anderen Miterben die Auseinandersetzung vornehmen kann. Eine Immobilie sollte dabei auf einen Miterben bei finanziellem Ausgleich für die anderen übertragen werden. Zutreffend führt das OLG München an, dass eine solche Teilung notwendigerweise eine Vereinbarung unter den Beteiligten voraussetze. Damit liegt aber ein Insichgeschäft und in der Folge die Notwendigkeit der Einsetzung eines (externen Ergänzungs-)Betreuers vor.
Rz. 39
Für das Ausscheiden eines minderjährigen Miterben aus einer Erbengemeinschaft durch Abschichtung (vgl. § 8 Rdn 90) sah das OLG Hamm eine Vertretung der Eltern ausgeschlossen und eine Ergänzungspflegschaft sowie Genehmigung des Familiengerichts gem. § 1822 BGB a.F. analog als erforderlich an, was auf die Betreuung übertragen werden konnte. Seit der Reform zum 1.1.2023 ist die Genehmigungsbedürftigkeit der Abschichtung aus § 1851 Nr. 3 BGB zu entnehmen.
Rz. 40
Im Vorfeld der Auseinandersetzung werden regelmäßig Nachlassgegenstände veräußert, um die Teilung zu ermöglichen. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sollen Vertreter nicht nach §§ 1824, 181 BGB beschränkt sein, wenn sie bei der Veräußerung an einen Dritten Betreuer eines Miterben und selbst Miterbe sind. Schließlich stehen Betreuer und Betreuter auf derselben Seite des Veräußerungsgeschäfts.
Ist der betreute Miterbe an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt, ist zunächst diese zu liquidieren, dann erst die Erbengemeinschaft.
Rz. 41
Entsprechend soll zur Auseinandersetzung streng nach den gesetzlichen Vorgaben auch keine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig sein, was aber im Ergebnis nur bei Geldnachlässen der Fall sein wird. Bei einem Erbteilungsvertrag greift aber § 1851 Nr. 1 BGB. Wird also von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen, ist eine Genehmigung notwendig. Dies müsste nach strenger Ansicht schon geschehen, wenn lediglich der Hausrat "frei Hand" unter den Miterben verteilt wird. Der Gedanke Zimmermanns, dass dies – und damit eine Genehmigung – "unnötig" sei, ist sehr erwägenswert. Eine genehmigungspflichtige Teilauseinandersetzung bei der Veräußerung einer Immobilie liegt zudem nicht vor, wenn der Erlös nicht an die einzelnen Miterben ausgezahlt, sondern auf ein Konto der Erbengemeinschaft überwiesen wird.
Rz. 42
Ein Betreuer darf ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ein vermittelndes Teilungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG (vgl. § 8 Rdn 96–98) beantragen, denn allein durch das Verfahren finden keine Verfügungen statt. Für die Auseinandersetzung durch Einverständniserklärung zum vom Nachlassgericht vorgelegten Plan gem. § 368 FamFG gelten dann aber wieder die allgemeinen Regeln.