1. Allgemeines
Rz. 7
Ist der Mandant rechtsschutzversichert, stellt sich auch bei pflichtteilsrechtlichen Mandaten die Frage, ob die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Die Standardbedingungen für den Rechtsschutz (ARB) sehen für erbrechtliche Streitigkeiten nur einen sog. Beratungsrechtsschutz vor. In erbrechtlichen Angelegenheiten kann der Mandant Rechtsschutz demnach für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts um eine versicherbare Leistung handelt und ein Versicherungsfall eingetreten ist.
2. Versicherbare Leistung
a) Kostenübernahme des Rechtsschutzversicherers
Rz. 8
Nach ARB 1 erbringt der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Allerdings sind nur die in ARB 2 genannten Rechtsgebiete und die dort aufgezählten Versicherungsleistungen versicherbar.
Rz. 9
Die Regelung in ARB 2.2.11 sieht einen sog. Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht vor. Versichert ist danach die reine Rechtsberatung, nicht aber die rechtliche Vertretung des Versicherungsnehmers. Der Rechtsschutz in erbrechtlichen Sachen umfasst demnach weder die Kosten einer außergerichtlichen Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt noch die Kosten, die mit der gerichtlichen Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen zusammenhängen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer ist, dass die Beratung durch einen i.S.d. BRAO zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt und nicht im Zusammenhang mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts steht. Ist dies der Fall, ist der Beratungsrechtsschutz ausgeschlossen.
b) Beratungsgebühr nach § 34 RVG
Rz. 10
Die Vergütung des Rechtsanwalts für eine Beratung regelt § 34 RVG:
§ 34 RVG – Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Rz. 11
Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt bei Beratungen oder der Erstellung von Gutachten auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt es der Rechtsanwalt, eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen, und ist der Mandant Verbraucher, so kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit höchstens 250 EUR zur Abrechnung bringen, und zwar unabhängig davon, wie hoch sein Zeitaufwand war und unabhängig davon, ob mehrere Beratungsgespräche stattgefunden haben oder der Mandant schriftlich beraten wurde, § 34 Abs. 1 S. 3 RVG. Hat lediglich eine erste Beratung stattgefunden und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung des Rechtsanwalts höchstens 190 EUR, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
c) Ausschluss des Beratungsrechtsschutzes
Rz. 12
Ein Beratungsrechtsschutz entfällt grundsätzlich, wenn der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenfällt. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist der Rechtsanwalt daher bei entsprechendem Auftrag gehalten, keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auszulösen. Insoweit ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz bereits dann entfällt, wenn dem Rechtsanwalt eine umfassende Vollmacht betreffend aller mit dem Erbfall zusammenhängender Angelegenheiten erteilt wurde.
d) Ausnahmen
Rz. 13
Seit dem Jahr 1994 können Rechtsschutzversicherungsunternehmen ihre Versicherungsbedingungen frei gestalten und damit auch in erbrechtlichen Angelegenheiten Rechtsschutz gewähren. Einige Versicherer haben bereits erkannt, dass ein Entfallen des Rechtsschutzes nach erfolgter Beratung im Falle einer nachträglichen Tätigkeit des Rechtsanwalts kundenunfreundlich ist, haben den Versicherungsschutz entsprechend erweitert und bieten nun auch in erbrechtlichen Angelegenheiten eine über den in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicheru...