Rz. 97

Folgt ein Hauptsacheprozess nach, sind die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheprozesses und je nach dessen Ausgang (akzessorisch) auf die Parteien zu verteilen. Immer wenn ein Hauptsacheprozess anhängig ist, besteht für eine Kostenentscheidung innerhalb des selbstständigen Beweisverfahrens kein Raum. Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Beweisverfahren innerhalb eines anhängigen Hauptsacheverfahrens zurück, ist dies bei der Kostenentscheidung in der Hauptsache ebenfalls analog § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.[137] Die Kosten eines vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind.[138] Bleibt der Streitgegenstand der Hauptsacheklage hinter dem Gegenstand der Beweissicherung zurück, muss die Kostenentscheidung selbstverständlich auch das Verhältnis der Beweissicherung zur Klage berücksichtigen. Die Kosten des Beweisverfahrens können dann analog § 96 ZPO einer Partei gesondert aufgegeben werden, selbst wenn diese in der Hauptsache obsiegt hat.

 

Rz. 98

An der erforderlichen Parteiidentität[139] fehlt es, wenn anstelle des Antragstellers oder des Antragsgegners ein Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird. Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten Partei, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.[140]

[139] Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten Hauptsacheverfahrens: BGH NJW 2013, 3586.
[140] Zum Ganzen BGH NJW 2013, 3452.

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