Rz. 57

Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ändern, ergänzen oder zurücknehmen. Besondere Voraussetzungen im Sinne der §§ 263 ff. ZPO sind hierfür nicht zu beachten.

 

Rz. 58

Ein Wechsel auf Antragstellerseite ist möglich. Dabei soll § 263 ZPO entsprechend herangezogen werden.[74] Hauptfall wird der Gläubigerwechsel bezüglich der Forderung sein, auf deren tatsächliche Voraussetzungen sich das selbstständige Beweisverfahren bezieht; gegen eine Anwendung von § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Bedenken erhoben.[75]

 

Rz. 59

Eine Erweiterung des Antrags auf weitere Antragsgegner kann durch Zustellung eines entsprechenden Antrags erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 485 ZPO vorliegen. Allerdings soll die nachträgliche Einbeziehung weiterer Antragsgegner in ein selbstständiges Beweisverfahren unzulässig sein, wenn das Verfahren bereits mehrere Jahre andauert und im Falle der Zulassung eine erhebliche weitere Verzögerung zu besorgen wäre.[76]

[74] OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 22688.
[75] OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 22688.

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