Rz. 60

Antragsteller und -gegner kann im selbstständigen Beweisverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen (siehe § 3 Rdn 1 ff.). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Antragstellers sind nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisantrages ausschlaggebend.[77] Die Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das prozessuale Verhalten des Antragsgegners einer sinnvollen Beteiligung an dem Verfahren zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Parteiinteressen dient. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Antragsgegner ein rechtliches Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.[78]

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