Rz. 79

Wird ein selbstständiges Beweisverfahren parallel zum Hauptsacheverfahren geführt, tritt bei Insolvenz der Partei die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO in Bezug auf das Hauptsache- und das Beweisverfahren ein.

 

Rz. 80

Die Frage, ob auch ein isoliertes selbstständiges Beweisverfahren durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen wird, war umstritten. Der BGH hat den Streit dahingehend entschieden, dass ein selbstständiges Beweisverfahren nicht unterbrochen wird, wenn über das Vermögen eines Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Beweiserhebung noch nicht beendet ist. Anders als bei dem Tod einer Partei (§ 240 ZPO) wäre eine Unterbrechung mit dem Sinn und Zweck des Beweisverfahrens (rasche Beweissicherung und Klärung von Vorfragen) nicht in Einklang zu bringen.[109] Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Antragstellers oder des Antragsgegners rückt der Insolvenzverwalter in die Stellung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten ein. Anderes gilt bei Beendigung der Beweiserhebung. Dann greift mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Unterbrechungswirkung; ein Antrag nach § 494a ZPO ist also nicht möglich.[110]

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