Rz. 36

Der Verantwortliche muss dem Datenschutzbeauftragten ausreichend Zeit und auch Möglichkeiten für die Fortbildung einräumen. Für schwierige Fragestellungen kann es auch erforderlich sein, dass dem Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit gegeben wird, Rechtsrat bei qualifizierten Anwälten einzuholen.

 

Rz. 37

Der Datenschutzbeauftragte ist in seiner Aufgabenwahrnehmung frei und darf hierdurch im Unternehmen nicht benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte unterliegt einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht.

 

Rz. 38

Nach der DSGVO berichtet der Datenschutzbeauftragte unmittelbar der höchsten Managementebene im Unternehmen. Dies ermöglicht es ihm, in Konfliktfällen mit Führungskräften im Unternehmen eine Eskalation bis zur Ebene der Geschäftsführung vorzunehmen. Gerade für externe Datenschutzbeauftragte ist es wichtig, dass sie einen festen Ansprechpartner auf Arbeitsebene – etwa den Leiter der Rechtsabteilung oder der IT-Abteilung – haben und auf dieser Ebene die Alltagsfragen bearbeitet werden.

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