Rz. 123

Nach Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO entfällt die Pflicht zur Information des Betroffenen, sofern der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Im Falle der Erhebung der Daten nicht beim Betroffenen selbst bestehen nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO darüber hinaus noch weitere Ausschlussgründe. Unter anderem ist dies der Fall, sofern sich die Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

Unmöglich wäre eine Information, wenn der Verantwortliche den Betroffenen nicht kennt und insofern eine Kontaktaufnahme ausscheidet.[52] Sofern sich der Verantwortliche auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand berufen möchte, kann hierbei insbesondere die Zahl der betroffenen Personen oder das Alter der Daten als Kriterien berücksichtigt werden. In jedem Fall ist eine Abwägung mit einer Beurteilung des dem Verantwortlichen für die Bereitstellung der Informationen entstehenden Aufwands gegenüber den Auswirkungen und Folgen für den Betroffenen, sofern die Informationen nicht erteilt werden, durchzuführen.[53]

[52] Kühling/Buchner/Bäcker, Art. 14 Rn 54.
[53] Vgl. Art.-29-Gruppe, WP260 rev.01 Rn 64.

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