Dr. Stefan Drewes, Sebastian Wilfling
Rz. 105
Nach dem Wortlaut der DSGVO sind die in Art. 13 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen dem Betroffenen immer mitzuteilen. Die in Abs. 2 genannten Informationen sind dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen, da sie notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Unabhängig von dieser Aufteilung sind dem Betroffenen immer alle Informationen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu erteilen.
aa) Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Rz. 106
Dem Betroffenen ist Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen zu nennen. Mit Namen ist der Name der natürlichen Person, der Name des Unternehmens im Falle einer juristischen Person oder der Name der Behörde oder des Vereins gemeint. Bei den Kontaktdaten ist auf jeden Fall eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, gerade im Onlineumfeld wird zudem noch vertreten, dass auch eine E-Mail-Adresse anzugeben ist.
bb) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Rz. 107
Sofern ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, sind dessen Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse) anzugeben. Der Name des Datenschutzbeauftragten muss hingegen nicht genannt werden.
cc) Zwecke der Datenverarbeitung sowie Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Rz. 108
Dem Zweckbindungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO folgend, der nur die Erhebung von Daten zu bestimmten Zwecken erlaubt, sind diese Zwecke dem Betroffenen mitzuteilen. Hiermit soll dem Betroffenen der Umfang der Datenverarbeitung dargelegt werden, so dass er sich ein Bild davon machen kann, mit welchen Datenverarbeitungen er zu rechnen hat. Zusätzlich zu den Zwecken ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung anzugeben, die die Grundlage der Datenverarbeitung darstellt.
dd) Berechtigte Interessen (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO)
Rz. 109
Sofern die Datenverarbeitung auf Basis der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt wird, ist dem Betroffenen zudem das berechtigte Interesse des Verantwortlichen mitzuteilen. So soll gewährleistet werden, dass der Betroffene die Abwägung der Interessen nachvollziehen kann.
ee) Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)
Rz. 110
Sofern die erhobenen Daten an weitere Empfänger weitergegeben werden, ist der Betroffene hierüber zu informieren. Nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist ein Empfänger jede Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden. Somit sind auch Auftragsverarbeiter Empfänger und auch über eine Weitergabe der Daten an diese ist zu informieren.
Rz. 111
Nach allgemeiner Auffassung – insbesondere aus Sicht der Aufsichtsbehörden – besteht kein Wahlrecht, ob der konkrete Empfänger oder die Kategorien von Empfängern angegeben werden. Es sind vielmehr die konkreten Empfänger anzugeben, sofern diese bereits feststehen. Nur in den Fällen, in denen der konkrete Empfänger noch nicht feststeht, ist die Kategorie des Empfängers anzugeben.
ff) Übermittlung der Daten an ein Drittland (Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Rz. 112
Sofern die Daten in ein Drittland (außerhalb der EU) übermittelt werden sollen, ist der Betroffene hierüber zu informieren. Zudem ist der Betroffene über das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission bzw. über die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, sofern die Übermittlung nach Art. 46 oder 47 DSGVO durchgeführt wird.
gg) Dauer, für die die Daten gespeichert werden (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO
Rz. 113
Dem Betroffenen ist mitzuteilen, wie lange die erhobenen Daten gespeichert werden. Die Angabe muss so präzise sein, dass der Betroffene die Dauer der Speicherung nachvollziehen kann. Sofern im Zeitpunkt der Erhebung die genaue Speicherung noch nicht angegeben werden kann, so sind zumindest die Kriterien für die Festlegung der Dauer anzugeben.
hh) Betroffenenrechte, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 2 lit. b, d DSGVO)
Rz. 114
Der Betroffene ist zudem über die bestehenden Betroffenenrechte zu informieren. Dies sind die folgenden:
Der Betroffene hat zudem ein Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Auch hierüber ist er zu informieren.
ii) Widerruflichkeit der Einwilligung (Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO)
Rz. 115
Sofern die Datenverarbeitung auf Basis einer Einwilligung durchgeführt wird, ist der Betroffene darüber zu informieren, dass er das Recht hat, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Datenverarbeitung bis zum Widerruf hat.
jj) Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten (Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO)
Rz. 116
Zu informieren ist darüber, ob der Betroffene gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bere...