Rz. 110
Sofern die erhobenen Daten an weitere Empfänger weitergegeben werden, ist der Betroffene hierüber zu informieren. Nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist ein Empfänger jede Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden. Somit sind auch Auftragsverarbeiter Empfänger und auch über eine Weitergabe der Daten an diese ist zu informieren.[47]
Rz. 111
Nach allgemeiner Auffassung – insbesondere aus Sicht der Aufsichtsbehörden – besteht kein Wahlrecht, ob der konkrete Empfänger oder die Kategorien von Empfängern angegeben werden. Es sind vielmehr die konkreten Empfänger anzugeben, sofern diese bereits feststehen. Nur in den Fällen, in denen der konkrete Empfänger noch nicht feststeht, ist die Kategorie des Empfängers anzugeben.[48]
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