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Der Vertrag über die Bestellung eines Dauerwohnrechtes (vgl. im Einzelnen §§ 31 ff. WEG) bedarf keiner Form. Lediglich die Eintragungsbewilligung für das dingliche Recht mit den in seinen Inhalt aufgenommenen Vereinbarungen ist nach § 29 GBO formbedürftig. Das Dauerwohnrecht kann auch für den Eigentümer bestellt werden.[1] Sofern allerdings ein Zusammenhang mit einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft besteht (z.B. Grundstücksveräußerung bei gleichzeitiger Einräumung eines Dauerwohnrechtes zugunsten des Veräußerers) gilt Beurkundungspflicht (§ 311b Abs. 1 BGB).

[1] BayObLGZ 1998, 374.

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