Rz. 7
Gem. § 31 Abs. 2 WEG kann an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ein Dauernutzungsrecht bestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend (§ 31 Abs. 3 WEG), so dass auf das Muster (vgl. Rdn 1) und die Erläuterungen (vgl. Rdn 2 ff.) weitgehend verwiesen werden kann.
Rz. 8
An sich eignet sich das Dauernutzungsrecht besser als eine Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen, da neben der Veräußerbarkeit (vgl. oben Rdn 3) die weitgehende Möglichkeit zur Verdinglichung von Vereinbarungen gegeben ist (§ 33 Abs. 4 WEG). Damit kann auch bei Gewerberäumen optimaler Zwangsversteigerungsschutz erzielt und Vorsorge gegen eine Insolvenz des Vermieters getroffen werden. Dennoch ist es mit Ausnahme von Time-sharing-Modellen[2] praktisch kaum verbreitet, so dass mangels ausreichender Vertrautheit des Rechtsverkehrs von seiner Verwendung eher abzuraten ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen