Rz. 203

Bei der durch den Arbeitnehmer zu erhebenden Klage handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mithin also um eine Leistungsklage.[212]

 

Rz. 204

Der Klageantrag muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung fordert. Er muss weiterhin erkennen lassen, von welcher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf welche geforderte Arbeitszeit die Reduzierung gefordert wird.

 

Rz. 205

Maßgeblich ist nicht der Wortlaut eines Antrags, sondern der durch ihn verkörperte, einem objektiven Empfänger erkennbare Wille. Dementsprechend sind die dem Antrag beigegebene Begründung sowie das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen. Ergeben sich Widersprüche oder Unklarheiten, hat das Revisionsgericht den Parteiwillen durch Auslegung zu ermitteln.[213]

 

Rz. 206

Es bedarf im Klageantrag keiner Angabe des ursprünglich gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung. Die fehlende Datumsangabe über den Zeitpunkt der künftigen Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag. Das Bestimmtheitserfordernis gebietet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag den Zeitpunkt benennt, zu dem die erstrebte Vertragsänderung wirksam wird.[214] Der Klageantrag ist auch dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung lediglich ein bestimmter Rahmen festgelegt werden soll.[215] Es verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis des Klageantrags, wenn er die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlässt, der sie durch Ausübung seines Weisungsrechts festlegen soll. Ein Klageantrag, den Arbeitnehmer bei einer gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten auf 50 % verringerten Arbeitszeit nur außerhalb der im Antrag genannten Kalendermonate zu beschäftigen, ist hinreichend bestimmt, auch wenn die Angabe, auf welche Tage/Stunden die Arbeitszeit verteilt sein soll, fehlt.[216] Die Willenserklärung des Arbeitgebers gilt erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils als erteilt,[217] von diesem Zeitpunkt an ändert sich auch der Vertrag. Demgemäß kann der Arbeitgeber, muss jedoch nicht, im Klageantrag deutlich machen, dass er die Verringerung der Arbeitszeit nunmehr ab Rechtskraft fordert.[218]

 

Rz. 207

Hat der Arbeitnehmer beispielsweise nur verlangt, seine bisherige vertragliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden zu verringern, so würde der Klageantrag lauten:

 

Rz. 208

 

Formulierungsbeispiel

"Der/die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers/der Klägerin auf 19,25 Wochenstunden ab dem [Tag, Monat, Jahr] zuzustimmen."[219]

 

Rz. 209

Hat der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Verringerung oder jedenfalls vor Erhebung der Klage vom Arbeitgeber auch eine geänderte Verteilung der Arbeitszeit gefordert, so kann er diese im Wege der Klage mit geltend machen.

 

Rz. 210

 

Formulierungsbeispiel

"Der/die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers/der Klägerin auf 19,25 Wochenstunden ab dem [Tag, Monat, Jahr] und folgender arbeitstäglicher Verteilung: Montag 9:00 Uhr bis 12:15 Uhr, Dienstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mittwoch 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zuzustimmen."[220]

 

Rz. 211

Da die Arbeitszeit kraft Direktionsrecht festgelegt wird, gewährt § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG einen Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Direktionsrechts. Da das Direktionsrecht durch eine empfangsbedürftige formlose Willenserklärung ausgeübt wird, muss sich die Klage des Arbeitnehmers auch insoweit auf die Abgabe einer Willenserklärung richten. Die richtige Klageart ist somit die Leistungsklage. Auch diese Willenserklärung gilt gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als erteilt. Damit hat der Arbeitnehmer dann auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den im Urteil festgelegten Bedingungen.

 

Rz. 212

Auch bei der Klage auf Verteilung der Arbeitszeit handelt es sich um eine Gestaltungsklage, bei der gem. § 894 ZPO i.V.m. § 46 ArbGG die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt.

 

Rz. 213

Zusätzlich könnte ein Antrag auf Beschäftigung wie folgt lauten:

 

Rz. 214

 

Formulierungsbeispiel

"Der/die Beklagte wird verurteilt, den Kläger/die Klägerin ab dem [Tag, Monat, Jahr] jeweils montags von 9:00 Uhr bis 12:15 Uhr und dienstags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu beschäftigen."

 

Rz. 215

Zu beachten ist, dass die Anträge im Wege der uneigentlichen Eventualklagehäufung gestellt werden müssen.[221] Denn einen Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit stattgegeben wird.

 

Rz. 216

Problematisch ist die Beantragung der vorläufigen Weiterbeschäftigung nach Obsiegen in der ersten Instanz und bis zur Rechtskraft entsprechend dem vom BAG entwickel­ten Weiterbeschäftigungsanspruch. Ein Anspruch auf interimsweise vorläufige Beschäftig...

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