Rz. 4

Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG richtet sich auf die Abgabe einer Willenserklärung mittels derer dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit zugestimmt wird. Das Verlangen muss so konkret sein, dass der Arbeitgeber es mit einem einfachen "Ja" annehmen kann.[4] Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags ­gerichtete Willenserklärung. Das Änderungsangebot (§ 145 BGB) muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitverringerung zugehen (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Zudem muss der Inhalt eines zwischen den Par­teien zustande kommenden Änderungsvertrags feststehen.[5] Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet.[6] Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet.[7] Die Angabe eines Arbeitszeitrahmens, z.B. "20 bis 25 Wochenstunden" ist unwirksam.[8] Der Anspruch ist nicht an eine Mindestreduzierung der Arbeitszeit gebunden. Zulässig ist grundsätzlich auch eine Verringerung nur um beispielsweise eine Stunde.[9] Eine andere Frage ist, ob die Berücksichtigung betrieblicher Belange nicht außerhalb eines realistischen Reduzierungskorridors mit Regelmäßigkeit zu einer berechtigten Ablehnung des Teilzeitverlangens führen muss (vgl. Rdn 157 ff.).

 

Rz. 5

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, gem. § 6 TzBfG, auch solche in leitenden Positionen. Unabhängig ist der Anspruch davon, ob der den Anspruch geltend machende Arbeitnehmer vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist. Insoweit greift das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben somit die Möglichkeit, den Anspruch auf (weitere) Reduzierung ihrer Arbeitszeit geltend zu machen. Der Anspruch nach § 8 TzBfG steht in Konkurrenz zu dem Teilzeitanspruch nach § 15 BEEG. Während der Dauer der sachlichen Anwendbarkeit des § 15 BEEG, mithin während der Elternzeit, wird der Anspruch nach § 8 TzBfG verdrängt.

 

Rz. 6

Auszubildende können den Anspruch nach § 8 TzBfG nicht geltend machen.[10] Für sie gilt § 8 Abs. 1 S. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach bei berechtigtem Interesse die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beantragt werden kann (Teilzeitberufsausbildung).

 

Rz. 7

In der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27.6.2008[11] wird die Umsetzung des § 8 Abs. 1 S. 2 BBiG konkretisiert:

Bei berechtigtem Interesse ist auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit auch in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Arbeitszeit zu kürzen (§ 8 Abs. 1 S. 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 S. 2 HwO). Ein berechtigtes Interesse ist z.B. dann gegeben, wenn der Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen hat oder vergleichbar schwer­wiegende Gründe vorliegen. Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Da das Berufsbildungsgesetz für die Abkürzung der Ausbildungszeit keine anteilige Untergrenze festlegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut ­gemacht werden und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können. Als Richtschnur soll eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden. Die Teilzeitberufsausbildung führt grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer. Im Einzelfall kann eine verkürzte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit aber mit einer Verlängerung der kalendarischen Ausbildungsdauer verbunden werden (§ 8 Abs. 2 BBiG, siehe Rdn 262), wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Entscheidung über die Verlängerung kann bei noch unsicherer Prognose oder bei veränderten Rahmenbedingungen auch später getroffen werden.

I. Schwellenwert, § 8 Abs. 7 TzBfG

 

Rz. 8

Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit existiert nach § 8 Abs. 7 TzBfG nur dann, wenn der Arbeitgeber ungeachtet der Anzahl der Personen in Berufsausbildung i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer b...

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