Dr. iur. Christa Bienwald
Rz. 53
Der Anwalt, der eine Betreuung, auch eine Kontrollbetreuung für familienfremde Personen übertragen bekommt, wird dieses Amt regelmäßig als sog. Berufsbetreuer übernehmen und ausführen. Nur dann übt er die Betreuertätigkeit beruflich aus. Unabhängig von seinem Status als Anwalt unterliegt er denselben Pflichten und hat dieselben Rechte wie jeder andere Betreuer. Einen Unterschied macht das Gesetz hierzu nicht. Die Inhalte der Aufgaben als Kontrollbetreuer nach Maßgabe des § 1820 Abs. 3 BGB (§ 1897 Abs. 3 BGB a.F.) regelt das Gericht gem. § 1815 Abs. 3 (§ 1896 Abs. 2 u. Abs. 3 BGB a.F.) im Einzelnen.
Rz. 54
Eine Kontrollbetreuung, auch durch einen Anwalt, ist immer gegenüber einer sog. Überwachungsvollmacht nachrangig. Wenn also der Vollmachtgeber in seiner Vollmacht bestimmt hat, dass der Bevollmächtigte kontrolliert wird und hierzu einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt, wird keine Kontrollbetreuung eingerichtet werden können. Als Kontrollbevollmächtigten kann der Vollmachtgeber einen Anwalt beauftragen. Dieser hat dann als Tätigkeitsbereich die Überwachung der Vollmacht nach Maßgabe des Auftrages des Vollmachtgebers. Entsprechend der ihm übertragenen Kontrolle haftet der Anwalt wie ein sonstiger Anwalts-Bevollmächtigter.
Untersagt der Vollmachtgeber in der Vollmacht ausdrücklich die Kontrolle des von ihm Bevollmächtigten, auch durch die Bestellung eines gerichtlichen Kontrollbetreuers, so wird gem. § 1820 Abs. 3 BGB (§ 1897 Abs. 3 BGB a.F.) dieser gleichwohl bestellt werden können und auch müssen, wenn der Vollmachtgeber persönlich an der Kontrolle des Bevollmächtigten gehindert ist (§ 1820 Abs. 3 Ziff. 1 BGB; § 1897 Abs. 3 BGB a.F.) und (= kumulativ) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht nach den Vereinbarungen oder nicht nach dem konkreten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers handelt.
I. Haftung
Rz. 55
Als Berufsbetreuer haftet der Anwalt für seine Tätigkeit gemäß § 1826 BGB (§ 1833 a.F.). Die Haftung beginnt mit seiner Bestellung und endet mit der Beendigung seines Betreueramtes, spätestens mit dem Ende der Betreuung, etwa mit dem Tod des Betreuten.
Rz. 56
Der Anwalt als Betreuer haftet seinem Betreuten/dem Vollmachtgeber für den Schaden, der aus seiner Pflichtverletzung entsteht (§ 1826 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB). Grundlage für die Haftung sind haftungsträchtige Verstöße des Anwalts gegen seine Pflichten als Betreuer. Im Gegensatz zu dem früheren Recht trägt der Anwalt im Rahmen der Umkehr die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen eines etwaigen Schadens (§ 1826 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 1833 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) entsprechend § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die einzelnen Maßnahmen muss der Anwalt, als Betreuer gem. § 1816 Abs. 5 BGB (§ 1897 Abs. 6 BGB a.F.) i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG bestellt, nach der Maßgabe des § 1821 Abs. 2 BGB (§ 1901 Abs. 2 BGB a.F.) durchführen. Hier gilt als Grundlage der Wunsch des Betroffenen, der in der Regelung seiner Angelegenheiten vom Betreuer unterstützt werden muss. Die Unterstützung wird aus Art. 12 Abs. 3 UN-BRK hergeleitet. Der Anwalt unterliegt als Betreuer dem Gebot, die Betreuung "treu und gewissenhaft" zu führen.
Rz. 57
Die Haftung für das Betreuerhandeln beginnt mit der Bestellung zum Betreuer und endet mit der gesetzlichen oder tatsächlichen Beendigung des Betreueramtes.
Für das Verschulden im Haftungsfall gilt, dass der Anwalt für jeden Grad von Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) und für Vorsatz haftet. Bei der Fahrlässigkeit kann zugunsten des Anwalts berücksichtigt werden, welche Sorgfalt in dem Lebensumfeld des Betreuten üblich ist und dann auch nur von dem Anwalt erwartet werden kann.
Rz. 58
Eine Haftung entfällt nur, wenn der Betreute rechtswirksam auf die Geltendmachung eines etwaig ihm entstehenden Schadens verzichtet. Ein solcher Verzicht wird eher selten und kaum rechtswirksam vom Betreuten erteilt werden. Erklärt der Betreute oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber dem Anwalt nach Beendigung seiner Tätigkeit die Entlastung, so ...