Dr. iur. Christa Bienwald
Rz. 44
Grundsätzlich wird die Vergütung des Anwalts nach den Regeln des Auftragsrechts erst fällig, wenn der Auftragszweck erreicht oder aus einem sonstigen Anlass beendet ist. In Anlehnung an §§ 675, 669 BGB kann eine Vorschussvereinbarung getroffen werden. Die Ausübung der Vollmacht erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum, der auch mehrere Jahre andauern kann. Dem bevollmächtigten Anwalt ist es nicht zuzumuten, mit dem Erhalt seiner Vergütung bis zum Ende der Vollmacht und damit über Jahre nach Tätigkeitsende zuzuwarten. Für den Vollmachtgeber würde dies bedeuten, dass er die Vergütung des Anwalts seinerseits über Jahre bis zur Auszahlung mindestens zurücklegen muss. Zur künftigen Klarheit für beide Seiten ist es wichtig, dass sie eine genaue Abrede über die Zahlungszeitpunkte treffen. Sinnvoll ist es, einen Zeittakt von einem Monat bis zu einem Vierteljahr zu benennen, Letzteres in Anlehnung an die Vergütung von Berufsbetreuern.
Rz. 45
Vereinbart werden sollte speziell eine Regelung der Vergütungszahlung für den Fall, dass der Vollmachtgeber vorzeitig verstirbt und die Vollmacht damit endet oder über den Tod hinausgeht. Diese Vereinbarung sollte die gezahlten Vorschüsse und die pauschale Vergütung, für die teilweise noch keine Leistungen vom Anwalt erbracht worden sind, regeln. Hierbei besteht die Möglichkeit, einen Zahlungsanspruch und geleistete Vorschüsse ohne Leistung bei dem vorzeitigen Ableben zugunsten des Anwalts fortbestehen zu lassen. Alternativ ist bei einer mit dem Tod beginnenden zeitgenauen Abrechnungsvereinbarung diese tag- oder wochengenau festlegbar. Das würde bei einem Vorschuss gegebenenfalls zu einer Erstattungspflicht gegenüber den Erben führen. Vergleichbares würde dann für die vereinbarte Stundenabrechnung gelten.
Rz. 46
Hat der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht über seinen Tod hinausgehend bestimmt, gilt diese zunächst weiter. Zahlungspflichtig sind dann die Erben des Vollmachtgebers. Zum nicht festgelegten Ende der Vollmacht sollte eine Regelung vom Vollmachtgeber für die Vergütung getroffen werden, wie sie vorstehend zum Vorschuss und der Pauschale vorgeschlagen wird (vgl. Rdn 36 f.). Die Vollmacht endet mit deren Widerruf durch die Erben des Vollmachtgebers/dann des Erblassers.
Rz. 47
Problematisch kann die Auszahlung der Vergütung in jedem Fall in der vereinbarten Höhe und der vereinbarten Fälligkeit werden, wenn der Vollmachtgeber zwar noch lebt, aber nicht mehr selbst die Auszahlung durchführen oder veranlassen kann. Das wird sich etwa ergeben, wenn der Vollmachtgeber zu persönlichem Handeln zu krank oder geschäftsunfähig geworden ist. Auch dieser Fall sollte zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten geregelt werden. Als Lösung bietet sich damit an, für den Fall der Geschäfts- oder sonstigen Handlungsunfähigkeit einen zusätzlichen Bevollmächtigten zu bestimmen. Für diesen würde die Beschränkung seiner Vollmacht auf die Prüfung und Auszahlung der Vergütung ausreichen. Möglich ist auch, dem bevollmächtigten Anwalt im Fall der Geschäfts- oder sonstigen Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für die Auszahlung die Befreiung des Verbots der Selbstkontraktion gemäß § 181 BGB zu erteilen. Diese Vorgehensweise setzt aber ein besonderes Vertrauen in die Loyalität des Anwalts voraus. Sie ist allerdings bereits in Frage zu stellen, weil sich der Anwalt einer besonderen Rechenschaftspflicht aussetzt. Letztlich kann der Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung auf das Institut der Betreuung zurückgreifen und die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter dessen namentlicher Festlegung bestimmen.
Rz. 48
Muster 12.12: Vergütungsfälligkeit
Muster 12.12: Vergütungsfälligkeit
Die Parteien vereinbaren, dass die Vergütung
Alternative 1: im Fall der Stundenvergütung vierteljährlich jeweils zum Vierteljahresende von dem Vollmachtgeber zu zahlen ist, und zwar nach vorheriger Bekanntgabe der Höhe der Stundenanzahl mit deren schriftlicher Aufstellung an ihn. Der Vollmachtgeber zahlt nach Erhalt der Stundenaufstellungen die Vergütung innerhalb von zwei Wochen. Etwaige Vorauszahlungen werden berücksichtigt.
Alternative 2: im Fall des pauschalen Monatshonorars der Vollmachtgeber die Vergütung nach Ablauf des jeweiligen Monats bis zum 3. Werktag des Folgemonats zahlt.
Sollte der Vollmachgeber die Zahlung nicht mehr persönlich leisten können und/oder die Kontrolle der zahlungspflichtigen Bevollmächtigtenleistungen nicht mehr ausüben können, bestimmt der Vollmachtgeber bereits jetzt, dass die Kontrolle und die Auszahlung
Alternative 1: durch den Ersatzbevollmächtigten/oder Kontrollbevollmächtigten _________________________, ersatzweise _________________________ ausgeübt werden,
Alternative 2: von einem vom Betreuungsgericht zu bestimmenden Kontrollbetreuer übernommen werden. Der Vollmachtgeber schlägt hierzu _________________________, ersatzweise _________________________ vor. Sollte keine der benannten Personen für die Kontrollbetreuung zur Verfügung stehen, s...