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Nach § 778 Abs. 1 ZPO können Nachlassgläubiger nicht in das Privatvermögen des vorläufigen Erben vollstrecken. Erfolgt dies dennoch, kann sich der Erbe mit §§ 766, 771 ZPO wehren.[5]

 

Hinweis

Umgekehrt verhindert § 778 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung von Eigengläubigern in den Nachlass. Will der Erbe Schadensersatzansprüchen wegen der Verhinderung der Schmälerung des Nachlasses entgehen, so muss er Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine solche Vollstreckung einlegen. § 778 ZPO gilt nur gegenüber dem Miterben, der noch nicht angenommen hat; im Übrigen schützt § 747 ZPO.

[5] Vgl. Zöller/Stöber, § 778 ZPO Rn 11.

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