Rz. 21
Zum einen kann der Erbe über §§ 785, 767 ZPO begehren, dass über die konkrete Einrede entschieden wird (was bei einer bloßen Verurteilung unter Vorbehalt im Erkenntnisverfahren noch nicht geschehen ist); dann wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt:[15]
Formulierungsbeispiel
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des … vom …, Az. …, in das nicht zum Nachlass des am … verstorbenen … in … (Erblassers), zuletzt wohnhaft …, gehörende Vermögen des Klägers wird für unzulässig erklärt.
Hinweis
Dabei handelt es sich um den eigentlichen Fall einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, da letztlich materielle Einwendungen, nämlich die haftungsbeschränkenden Einreden der §§ 1990, 1992, 1973 f. BGB etc. gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden.
Dieses Ziel kann nur dann verfolgt werden, wenn der Titel, aus dem vollstreckt wird, nur einen allgemeinen Vorbehalt enthält und nicht, wenn schon im Erkenntnisverfahren die Haftung auf den Nachlass beschränkt wurde.
Der Gläubiger kann widerklagend Auskunftsansprüche zum Bestand des Nachlasses geltend machen.[16]
Rz. 22
Bei dieser Variante besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage aus §§ 785, 767 ZPO wie stets i.R.d. § 767 ZPO schon vor Vollstreckungsbeginn; § 93 ZPO schützt den Gläubiger ausreichend vor voreiligen Klagen.[17]
Hinweis
Daher sollte bei Entscheidungsreife auch im Erkenntnisverfahren (zumindest hierüber) entschieden werden, um einen zweiten direkt folgenden Prozess zu verhindern (siehe schon oben § 11 Rdn 39 ff.).
Rz. 23
Steht fest, dass der Nachlass aufgezehrt ist, geht das Interesse des Erben dahin, die Vollstreckung gänzlich zu verhindern; denn es gibt keinen Nachlass mehr, den er zur Verfügung stellen muss.
Formulierungsbeispiel
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des … vom …, Az. …, wird für unzulässig erklärt.[18]
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